Referenzarbeiten auf der eigenen HP erlaubt?

Mal wieder ein echter Sterling :hehehe:

Manche Ihrer Beiträge sind wirklich sehr amüsant, Hochwürden.
Andere wiederum einfach zu lang :D
 
Hallo Leute,

okay, Mister Sterling schreibt manchmal etwas ausufernd,;)
jedoch in diesem Falle zu Recht, wie ich meine. Vielen der
Kollegen, auch erfahrenen, ist die wahre Rechts-/Eigentums-
lage „Schriften” unbekannt. Wer liest schon das Kleingedruckte
gerne?:D

Gruss Jürgen
 
Hallo Sterling,

bin Deinem Wunsch nachgekommen und
habe meinen Beitrag 1:1 rüberkopiert!

Gruss Jürgen
 
So, NEWS von der Ich-habe-Recht-du-hast-Recht-Front:

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 7. März 2007 und bedanken uns dafür. Sie fragen, ob eine Agentur ihre geschaffenen Werke für
die Darstellung der eigenen Leistung auf Ihrer Website (Eigenwerbung) veröffentlichen darf. Wir können Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sofern es sich dabei um Personendaten (d. h. alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen) handelt, ist das
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) anwendbar. Gemäss Art. 13 DSG brauchen Sie als Privatperson einen Rechtsfertigungsgrund,
um Personendaten zu bearbeiten. In diesem Fall müssen Sie dafür die Einwilligung der betroffenen Person (Auftraggeber) haben. Sofern es nicht
Personendaten betrifft, wenden Sie sich mit Ihrer Frage bitte an das Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

Soweit so gut. Eine Firma ist auch eine Person - eine juristische. Es kann also nicht einfach so gezeigt werden. ABER - wenn die Daten sich NICHT
direkt auf die Firma beziehen, kann es gezeigt werden. Bei einem Inserat ist das sicherlich schwer. Aber bei Bildern die keine direkte Verbindung
zum Kunden zeigen, ist das möglich…
 
Nur ein dummer Mensch käme auf den Gedanken, seine Rechte für die Ewigkeit auf anderen Menschen zu übertragen.

Ist es in der Werbung nicht völlig normal, dass freiberufliche Kreative die Verwertungsrechte an ihren Ideen verkaufen - zeitlich und räumlich unbegrenzt - und dafür halt auch gut bezahlt werden?

Und trotzdem: Ich hoffe nicht, dass irgendwer es verbieten kann, wenn man eigene Arbeiten, die in aller Öffentlichkeit erschienen sind, als Referenzen einsetzt. Zumal es sich in diesem Fall ja auch um eine Art von Zitat handelt.

Kritisch ist es bei unveröffentlichten Arbeiten.

Nahezu unseriös ist es aber, wenn eine neu gegründete Agentur Arbeiten als Referenzen veröffentlicht, die deren Mitarbeiter früher für andere Agenturen entwickelt haben, und somit der Eindruck erweckt wird, die Arbeiten stammten von der neuen Agentur - was aber gerne so gemacht wird und auch regelmäßig zu Abmahnungen führt.
 
@ Jack_Pot:

Es interessiert mich, wer diese Auskunft gegeben hat.
Denn es handelt sich bei der Eigenwerbung mit Referenzarbeiten (die man für Agenturen angefertigt hat) nicht nur um ein Problem mit unrechtmäßig veröffentlichten Personendaten, und ebensowenig nur um einen Widerspruch zum Urheberrechtsgesetz.

Es geht um die Geheimhaltungspflicht, deren Wahrung ein freelancender Grafiker (Fotograf, Texter, Illustrator, Komponist, etc.) gewähren muss.
Zumindest für die Dauer der Zusammenarbeit, zumeist aber auch darüber hinaus.

Diese Geheimhaltungspflicht ist frei verhandelbar und widerspricht in keiner Weise irgendeinem der oben genannten Gesetze.
Wenn also eine Agentur darauf drängt, dass vor Beginn der Arbeit vom Freelancer ein Vertragsformular unterschrieben werden muss, in welchem die Freistellung von der Geheimhaltungspflicht nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Agentur erfolgen darf (d.h., dass Eigenwerbung mit den Arbeiten getrieben werden darf), ist das durchaus legal.

Übrigens: wenn KEIN Vertrag mit dieser Klausel ("Keine Eigenwerbung ohne schriftliche Erlaubnis") vorliegt, dieses aber in den AGB der Agentur festgehalten ist, die AGBs des Freelancer diesem aber widersprechen, verfährt der Gesetzgeber nach den "branchenüblichen" Sitten.
Und die besagen, dass man KEINE schriftliche Genehmigung benötigt, aber warten muss, bis die Sachen veröffentlicht sind.
Denn die Agentur ist dem Kunden verpflichtet, denn der handelsübliche Agenturvertrag (das ist der Vertrag zwischen Agentur und Auftraggeber) beinhaltet in der Regel immer eine Geheimhaltungsklausel.

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Edit nach einigem Nachdenken:

Es handelt sich bei einer unterzeichneten Geheimhaltungsklausel ebensowenig um einen Verstoß gegen das UrhG, wie eine solche Geheimhaltungsklausel in einem Vertrag mit einem Geldtransportwagenfahrer gegen die vom Grundgesetz geschützte Redefreiheit verstößt.
 
Zuletzt bearbeitet:
So, nach einem sehr langen Gespräch mit einem Rechtsanwalt vom Amt für Geistiges
Eigentum stellt es sich so dar (in der Schweiz):

Wenn die Nutzung nur für die Dauer der Zusammenarbeit an den Kunden
übertragen wurde, darf es ins Netz gestellt werden.

Wenn die uneingeschränkte Nutzung übertragen wurde, braucht es die
Zustimmung
des Kunden.

Besteht kein schriftlicher Vertrag über die Zusammenarbeit, ist die
Nutzung nur für die Dauer der Zusammenarbeit.

Abweichende Regelungen müssen schriftlich vorliegen. Das heisst, es muss dem
Kunden schriftlich zugesichtert worden sein, dass er die Nutzung uneingeschränkt, über die
Dauer der Zusammenarbeit hinaus, erhält.

Geheimhaltung hat gar nichts damit zu tun, in keiner Art und Weise, weil keine
Zahlen/Daten/Fakten veröffentlicht werden. Eine Geheimhaltung ist nur bedingt "frei verhandelbar"
das es diesbezüglich bei den Datenschutzbeauftragten klare Regelungen gibt.

Wir reden NICHT von Freelancern, sondern vom Verhältnis Agentur <-> Kunde.

.
 
Zuletzt bearbeitet:
Tja, und hier tun sich schon so einige Abgründe auf (in Deutschland ist das Recht ähnlich wie in der Schweiz - ich arbeite oft für die Schweiz und kenne das Schweizer UrhG inzwischen recht gut):
[…] Besteht kein schriftlicher Vertrag über die Zusammenarbeit, ist die
Nutzung nur für die Dauer der Zusammenarbeit. […]
Im Allgemeinen hat eine Agentur mit einem Kunden (Du schriebst, dass es sich um eine Agentur, KEINEN Freelancer handelt) einen sogenannten "Agenturvertrag", der in der Regel eine "Geheimhaltungsklausel" enthält.
Besteht KEIN schriftlicher Vertrag (was so gut wie nie vorkommt), ist aber noch zu definieren, welchen Zeitraum "die Dauer der Zusammenarbeit" betrifft; sind es die drei Wochen, in denen die Agentur an den Layouts und der Reinzeichnung (bis zur Rechnungsstellung) sitzt, oder umfasst es (bei wiederholten Aufträgen) auch den Zeitraum zwischen diesen Aufträgen?

Abweichende Regelungen müssen schriftlich vorliegen. Das heisst, es muss dem
Kunden schriftlich zugesichtert worden sein, dass er die Nutzung uneingeschränkt, über die
Dauer der Zusammenarbeit hinaus, erhält.
Eine Nutzung nur für die Dauer der Zusammenarbeit (für oben genannte 3 Wochen, z.B.) ist meines Wissens noch nie vergeben worden, nicht zuletzt, da das zu Nutzende erst am Ende dieser 3 Wochen erstellt sein dürfte.

Geheimhaltung hat gar nichts damit zu tun, in keiner Art und Weise, weil keine
Zahlen/Daten/Fakten veröffentlicht werden. Eine Geheimhaltung ist nur bedingt "frei verhandelbar"
das es diesbezüglich bei den Datenschutzbeauftragten klare Regelungen gibt.
Und das sollte schon an den "Fakten" scheitern. Denn diese sind’s ja, die in der Regel in einer Kampagne / einer Produktpackung / einer Website veröffentlicht werden sollen ("Toyota will ein neues Auto vorstellen", z.B., wäre ein soches Faktum).

Wie immer, denke ich, hinken die Ämter hier hinter der tatsächlichen Sachlage hinterher; als Mitte 2oo1 ein neues UrhG in Deutschland eingesetzt wurde, stellte sich heraus, dass die dem Gesetz zugrundeliegende Sachlage sich eigentlich auf Autoren von Büchern und Komponisten von Musik bezogen (es handelte sich bei der Gesetzesänderung um einen gesetzlich geregelten unverzichtbaren Anspruch auf Beteiligung am Umsatz des Verlags respektive einer Honorierung nach Branchenüblichkeit).

Das führte zu einem entsetzlichen Durcheinander bei deutschen Agenturen, die bislang oft die billigsten Anbieter einer (unter das Urheberrechtsgesetz fallenden) Fremdleistung buchten - mit der Konsequenz, dass der billige Texter / Fotograf / Illustrator / Komponist den Teil des Honorars, welches den Unterschied zum durchschnittlich in seiner Branche üblichen Honorar ausmachte, bis zu 3 Jahren nach Beendigung des Jobs in Rechnung stellen kann.

Mir ist der Fall eines größeren internationalen Konzerns bekannt, dessen "Hauszeichner" eine solche Nachforderung für über Jahre geleistete unterdurchschnittlich honorierte Arbeit gestellt hatte.
Man einigte sich in einem aussergerichtlichen Vergleich.

Selbstredend bekommt dieser Zeichner jetzt keinen Auftrag mehr von diesem Kunden, aber das braucht er wohl auch nicht.

Ich hatte mit der später diesen Kunden betreuenden Agentur zu tun - die wedeln mit Verträgen, in denen sie die Nutzungsrechte in ausgesprochen umfangreichem Ausmaß übertragen haben wollen; was ihnen allerdings im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ü-ber-haupt nichts nutzt.
Sie müssten einfach nur Honorare in der richtigen Höhe zahlen, doch damit kämen sie beim Kunden wohl nicht durch …

All das wurde vom Gesetzgeber eigentlich nicht beabsichtigt.
Denn dort hatte man etwas ganz anderes vor Augen.
 
Also Mirzel, ich arbeite sei 1985 international in der Branche, war in sämtlichen
relevanten Verbänden (bin wieder raus, weil die Sachen vorschreiben,
die nicht ideal sind). So ist das Nutzungsrecht für die Dauer der Zusammen-
arbeit sehr oft anzutreffen. Meines Wissens wird eine Arbeit OHNE Vertrag automatisch
darauf reduziert. Diese Art der Auslegung wird eigentlich
von beiden für mich tätigen Anwälten bestätigt. Es geht ja nicht um ein
Auto oder etwas ähnliches sondern um Material mit einer Halbwertzeit von
wenigen Monaten.

Seit ich in der Werbung bin, habe ich erst noch NIE eine Geheimhaltungsklausel
unerschreiben müssen. Das Einzige das ich unterschrieben habe, war die Wahrung
des Bankgeheimnisses, weil ich Kunden aus dem Segment habe/hatte. Und ich arbeite
ausschliesslich für Konzerne und grosse Firmen.

Wie auch immer - ich bin nicht fehlerfrei und gerade bei dem von uns besprochenen
Thema ist vieles Auslegungssache…

Wie ist der Thread hier entstanden:
Ich habe für einen Kunden Material gemacht und mir mündlich die weiteren Ausgaben zugesagt
(ich kenne den Kunden schon sehr lange.)
Wochen später sehe ich, dass es eine andere Agentur daran arbeitet. Ich habe den Kunden
sofort rausgeworfen, eine recht hohe Zahlung geschickt und komme problemlos damit durch.

Ich kann sogar die weitere Erscheinungsweise in dieser Art untersagen. Alles was der Kunde
zu mir gesagt hat ist, ich solle seine/meine Arbeiten vom Netz nehmen. (Eigentlich erbärmlich,
wenn das das Einzige ist, dass er in einer solchen Sache zu sagen hat). Ich habe das für den Moment
auch so gemacht, weil Rechtsstreitigkeiten vom Gericht her auch unter dem Gesichtspunkt des
gesunden Menschenverstandes beurteilt werden und weil ich gut ohne sein Material leben kann.

Ich bin noch nie damit konfrontiert worden, dass ein Kunde seine Sachen nicht auf meine HP
haben will, obwohl er es schon seit Jahren weiss und sogar Freude daran hatte…)

So – und genau hier setzt der Lerneffekt ein. Ich kann was Neues lernen und werde (vielleicht)
gescheiter…) Es ist dies das erste Mal, dass mich meine Menschekenntnis bezüglich Kunden in den
letzen bald 20 Jahren getäuscht hat.

Meines Wissens passiert das nur dann, wenn das Gegenüber unter fremdem Einfluss steht (neuer Chef mit Bruder
der eine Agentur hat) oder wenn das Gegenüber Obligationen einlösen muss.

Jetzt weisst Du, warum solches Pack Nullkommaplötzlich rausgeworfen werden muss, weil es ein Kampf
gegen unbekannte Windmühlen ist, denn man nur verlieren kann. Weniger finanziell als vielmehr im Bereich
Lebensfreude, Spass, Gute Laune etc.
etc.
 
Zuletzt bearbeitet:
Übrigens: wenn KEIN Vertrag mit dieser Klausel ("Keine Eigenwerbung ohne schriftliche Erlaubnis") vorliegt, dieses aber in den AGB der Agentur festgehalten ist, die AGBs des Freelancer diesem aber widersprechen, verfährt der Gesetzgeber nach den "branchenüblichen" Sitten.
Und die besagen, dass man KEINE schriftliche Genehmigung benötigt, aber warten muss, bis die Sachen veröffentlicht sind.

So, nachdem allen deinen vorherigen Postings schon widersprechen
wollte, lese ich das obige.. genau so halte ich es auch.

Es geht hier ja nicht um Verträge (sonst müsste er die nur lesen).

Selbstverständlich zeigen alle Agenturen und Grafiker Ihre Werke,
bei Akquise und auch auf Ihrer Homepage.

Ausgeschlossen sind Sonderfälle, bei denen anderes vereinbart wurde.

Ich zitiere (mal wieder) aus den AVGs des AGD (Allianz Deutscher Designer), die meiner Arbeit zugrundeliegen:

1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung
des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum
Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens
beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach
dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD üblichen
Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis
geltend zu machen, bleibt unberührt.

6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber
dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege
unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 
Hi!

Ich habe zum Thema meine weibliche Seite entdeckt und die sagt, das es keinen Sinn macht, wenn man 9 Monate schwanger ist und dabei Schmerzen erleidet, um nach der Geburt das Baby in fremde Hände zu geben, ohne das man die Möglichkeit erhält, das eigene Kind beim Heranwachsen zu besuchen und anderen Eltern zu zeigen, wie prachtvoll es geworden ist. Und exakt so verhalte ich mich auch in Bezug auf MEINE Arbeitsergebnisse, selbst im Fall einer Vergabe der Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Ich bin der URHEBER und mir allein unterliegen Wille und Macht, mir zuvor und selbst ein übergeordnetes Nutzungsrecht zu garantieren, das auf das Nutzungsrecht eines Unternehmens keinen Einfluss hat und keinen Schaden für den Kunden erzeugt. Sollte sich jemals ein Kunde darüber aufregen, das ich MEINE Arbeiten auf MEINEN Seiten zum Zweck der Eigenwerbung oder Demonstration veröffentliche, dann wird das ein Geschäftsabbruch der fiesesten Sorte und ich schicke solche Kunden zum Teufel. Das werden sich Kunden überlegen, die ihre Originaldaten bei MIR liegen haben, denn sonst sende ich eine Postkarte vom Nordpol – unbekannt verschollen.

Was die Regelung der Ergebnisse im Videoproduktionsstudio betrifft, so ist das Studio vertraglich an Sender gebunden, wenn es um eine Auftragsproduktion geht. Dann ist in der Tat nur mit Einwilligung des Senders eine Veröffentlichung der Videobeiträge erlaubt (logisch, denn Sender verdienen mit Aufzeichnungen ihrer ausgestrahlten Sendungen für Zuschauer auf DVD selbst Geld). Mit Rechtsabteilungen der Sender ist nicht zu scherzen. Was die anderen Kunden betrifft, so hat sich in den letzten 25 Jahren noch niemand beschwert, wir müssten sie bei einem Showreel um Erlaubnis bitten. Das einzige Mal, wo ein Kunde wirklich übel gelaunt war, war die Tatsache, dass wir erst für ihn und nach Abschluss eines Projektes für seinen Mitbewerber tätig waren. Aber selbst das war juristisch erlaubt, denn wir sind ein unabhängiges Studio und wer als Kunde eine "Hausagentur bzw. Hausstudio" verpflichten möchte, muss das vertraglich und finanziell regeln. Ein Einfordern einer Unterlassung aufgrund "moralischer Gründe" ist gegenstandlos, sofern ein Vertrag erfüllt ist. Die Agentur "von Mannstein" ist ja auch gleichzeitig für den Wirtschaftsrat der CDU und der Partei FDP tätig. Alles nur eine Frage der Verträge und eine Frage der Finanzierung!

Loyal ist jeder gegenüber seinen eigenen Interessen, solange man nicht gekauft wird und damit seine Freiheiten verliert. Manchmal glauben Kunden nur, aber wissen nicht. Das trifft auch auf Anbieter zu, aber der Unterschied ist stets die Tatsache, das man selbst Urheber ist, der Kunde nie!

- Sterling
 
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