BGH, Urt. v. 02.04.2003 - VIII ZR 295/01
Wird die von einem Unternehmer zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers hin aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengesetzt (BTO-Verfahren), die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können, besteht weiterhin ein Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz. Der vom Gesetzgeber in § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausdrücklich vorgesehene Ausschluss für Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt wurden, greift hier nicht ein.