Offenes Funk-Lan nutzen

vinaverita

vinaverita

Aktives Mitglied
Thread Starter
Dabei seit
16.01.2003
Beiträge
1.897
Reaktionspunkte
12
ich knüpfe hiermit an einen thread an,
den ich leider nicht mehr finde.
es wurde nach der rechtlichen lage gefragt,
wenn man offene funk-lans sucht, um dort
das internet mitzunutzen.

hier ein forenbeitrag den ich gefunden habe:

Hallo zusammen,

wenngleich ich bisher WarDriving als "nettes Hobby" gesehen habe, gabs gestern für mich ein eher unerfreuliches Ereignis, das ich Euch nicht vorenthalten möchte. Am Tag nach meinem letzten Drive durch Essen, besuchten mich zwei durchaus nette Beamte der Kripo mit einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aufgrund §202a StGB (Ausspähung von Daten). Tatsächlich gab es dann eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme nicht nur eines Notebooks und WLAN Equipments, sondern auch von 3 beruflich von mir genutzten und dringend benötigten PCs (u.a. Webserver). Sogar mein Auto wäre beschlagnahmt worden, wäre dort ein Notebook oder WLAN Equipment gefunden worden (was glücklicherweise nicht der Fall war). Hintergrund ist eine Anzeige einer Essener Einrichtung (die ich momentan nicht näher benennen möchte), deren OFFENES WLAN am Tage zuvor von mir "gefunden" wurde. Es hat von mir keinerlei Versuche gegeben, in diesem Netz vorhandene Daten auszuspähen oder gar zu kopieren. Gleichwohl ist das Einbuchen wohl bemerkt worden (die haben zwar ein unverschlüsseltes WLAN, dafür aber wahrscheinlich ein IDS (ROTFL)) und tatsächlich hat dann jemand mein in unmittelbarer Nähe geparktes Auto als Quelle des "Angriffs" ausgemacht und das Kennzeichen notiert. Wenngleich die rechtliche Situation für mich ganz gut aussieht (nicht verschlüsseltes WLAN, Daten wurden weder zur Kenntnis genommen, noch kopiert), soll mein Beispiel mal verdeutlichen, wie schnell man (eigentlich unschuldig) Scheiße am Bein hat. Die "geschädigte" Institution hat bei Anzeigeerstattung einfach behauptet, es seien nachweislich Daten kopiert worden (was nicht stimmt) und haben dafür nach meinem momentanen Wissensstand lediglich ein Protokoll vorgelegt, was das Einbuchen einer WLAN Karte in deren Netz belegt, nicht mehr und nicht weniger. Dazu der Hinweis auf mein Auto mit einer Antenne auf dem Dach und einem Fahrer mit Notebook auf dem Schoß, und keine 20 Stunden später gibts Dank eines eifrigen Richters am Amtsgericht einen in eines meiner elementarsten Grundrechte eingreifenden Durchsuchungsbeschluss und mein Büro ist leer...wegen des eigentlichen strafrechtlichen Vorwurfs mache ich mir keinen Kopf, die Beschlagnahme der (am Vorgang unbeteiligten) PCs hingegen ist für mich existenzbedrohend...mal sehen, ob mein Anwalt das am Montag dem Ermittlungsrichter klarmachen kann...übrigens: obwohl ich neu in diesem Forum bin, ist dies kein Hoax...wer Fragen hat, möge sie stellen...

ich poste diesen beitrag als warnung an alle, die dieses machen.

gruß vina
 
Autsch.... :eek:

Aber woher weiß man, wer seinen WLAN-Accesspoint absichtlich für die Allgemeinheit offen läßt und wer - wie diese Firma - zu doof ist, den richtig zu sperren? :confused:

Naja, mal sehen, was die Zukunft bringt...
 
Vielleicht sollte man mal bei diesen ganzen Seiten vorbeischauen, in die man sich eintragen kann, wenn man ein gewollt offenes WLAN hat. Über Gooogle sollten sich da einige finden lassen.
 
Hast Du mal einen Link? Ich habe vorhin bestimmt 5 Links in einem anderen Beitrag gepostet, der aber mittlerweile gelöscht ist.
 
Am besten lässt man die Finger von sowas. Das kann böse enden!
 
man man man der ted ist ja UUUUUUUUUUUralt... ok gn8



was dann folgendermaßen lautet....

Frage: Ist es strafbar, von außen unbefugt auf ein ungesichertes Netzwerk zuzugreifen um so „schwarz“ zu surfen?

Antwort: Bei ungesicherten WLAN-Netzwerken liegt die Sache etwas anders. Eine Strafbarkeit nach § 202a StGB scheidet in diesem Fall aus, da es an einer besonderen Datensicherung fehlt. Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit muss man schon danach differenzieren, ob der Netzwerkinhaber mit seinem Provider einen Flatrate-Tarif oder eine Bezahlung nach der jeweils heruntergeladenen Datenmenge vereinbart hat. Denn für den Fall, dass der Netzwerkinhaber einen Flatrate-Tarif vereinbart hat, erleidet er durch das unbefugte Mitsurfen eines Dritten schon keinen Vermögensschaden. Für den Fall, dass eine Bezahlung nach Datenmenge vereinbart wurde, tritt beim Netzwerkinhaber zwar ein Vermögensschaden in Höhe der über seine eigene Nutzung hinausgehenden und von ihm zu bezahlenden Datenmenge ein. Dem Vorteil des Nutzers steht in diesem Fall jedoch kein Schaden des Betreibers, dem möglichen Schaden des Betreibers kein vom Nutzer angestrebter Vorteil gegenüber. Es fehlt somit an der für § 263a StGB erforderlichen Stoffgleichheit. Eine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dessen Schutzbereich sich nur auf öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsnetze erstreckt. WLAN-Netzwerke, die nur geschlossenen Benutzergruppen zur Verfügung stehen, dienen jedoch nicht öffentlichen Zwecken. Bleibt eine mögliche Strafbarkeit wegen Abhörens von Nachrichten gem. §§ 89, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Diese scheitert jedoch daran, dass es sich beim Datenverkehr im Rahmen der IP-Zuweisung nicht um Nachrichten im Sinne des § 89 TKG handelt. Fazit Wird von außen unbefugt auf ein fremdes Funkdatennetz zugegriffen, welches durch eine Verschlüsselung besonders gegen Zugriff gesichert ist, so ist dies gem. § 202a StGB strafbar. Wird dagegen ein fremdes Datennetz als Internetzugang genutzt, ohne dass hierbei eine Verschlüsselung geknackt wird, so ist dies nicht strafbar.

have fun
und viel Glück vina
incal
 
Ave,

Kann mich @incal's Antwort nur anschließen. Und die Genehmigung durch den Staatsanwalt mit der Beweis-sicherung, war eindeutig übertrieben, denn die Anfangsbeweislast war einfach nicht ausreichend für solch eine Amtshandlung durch die Polizei.

Mortiis
 
Da wohl keiner von uns genau weis was dem Staatsanwalt vorlag wäre ich mit einer Aussage "Das war aber übertrieben" sehr vorsichtig.

Theorie: Es hat sich jemand in das Netz eingelogt und Daten "gestohlen". Dies war aber ein andere als der, den man mit seinem Auto vor dem Haus gesehen wurde und den die Polizei "besucht" hat. Nichts desto trotz besteht gegen diese (gesehene) Person ein dringender Tatvedacht. Damit ist das Handel der Polizei sehr wohl gerechtfertigt.
 
Ich hab mal über das offene W-Lan des Nachbarn meiner Freundin gesurft. Ihn danach aber darauf und auf sein offenes W-Lan aufmerksam gemacht. "Wie, da kann jeder surfen, auf meine Kosten?" Danach hab ich es dann geschützt.
 
Ich habe das auch mal gemacht und oute mich hier und heute!

Aber nicht lange, nur bis ich die neue Flatrate hatte! Seitdem surfe ich nur noch über meinen Router. Vorher hatte ich so ne doofe Volumenflat!
 
Abgesehen davon, dass man das einfach nicht macht, fremde WLAN unberechtigt zu nutzen:
Die Story ist doch ein schlechtes Märchen.. Die Firma kann das WLAN nicht verschlüsseln aber Protokolle über das Login vorlegen (wie viele werden sich dort wohl einloggen?) - eine Person im Auto wird von der Firma aus als Eindringling enttarnt? Logo! Und Staatsanwalt läßt den Ausnahmezustand verhängen... Alles Humbug! Man kann nur von Glück reden dass da keine Telefonnummer dabei steht, sonst würde Lukas the Brain dort anrufen wie beim LKA.

Trotzdem macht man das nicht..

UrbanLegendsRegierung
 
machen hin oder her: ein nicht verschlüsseltes WLAN zu nutzen ist nicht strafbar!
 
Auch wenn ein offenes Netz nicht strafbar ist, kann es doch für beide Seiten unangenehm werden.
Als "Trittbrettfahrer" kann man selbst ausgespäht oder einfach "erwischt" werden. Und der Betreiber hat das Risiko, daß über sein Netz böse Machenschaften laufen und er für seine Fahrlässigkeit im Ernstfall zur Verantwortung gezogen wird.
 
Zurück
Oben Unten