Neuen iMac abschreiben (während alte Abschreibung noch läuft)

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muc82

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Hallo Zusammen,

kurz zum Hintergrund: arbeite mit einem MBP, welches mir vor ein paar Tagen abgeraucht ist. Da ich eh vorhatte, mir nächstes Jahr einen iMac zu kaufen, hab ich das halt jetzt spontan vorgezogen. Zwischenzeitlich hat sich aber rausgestellt, dass das MBP doch noch repariert werden kann (kostenlos -> Nvidia-Problem). Nun gut, dann verkaufe ich das MBP eben und finanziere so einen Teil des schon gekauften iMac.

Die Abschreibung des MBP läuft allerdings noch bis Ende 2010.
Auf was muss ich jetzt achten? Ich nehme an, den iMac schreibe ich ganz normal neu ab (3 Jahre). Aber wie muss ich die Situation dem Finanzamt gegenüber erklären?

Noch eine Frage (wobei ich da natürich auch beim Finanzamt fragen kann ,aber vielleicht weiß es ja grad zufällig jemand hier).
Ich hab das MBP noch zu Zeiten gekauft, wo ich die Kleinunternehmerregelung genutzt hab. Mittlerweile nutze ich diese jedoch nicht mehr. Wenn ich jetzt was verkaufe, muss ich folglich die USt abführen... nur: gilt das auch in diesem Fall? Schließlich konnte ich damals beim Kauf auch keine Vorsteuer geltend machen....

Danke!
 
Dem Finanzamt dürfte es ziemlich egal sein ob Du einen, zwei oder 5 Computer absetzt. (OK, irgendwann werden sie sich wundern wenn es zu viele werden..)
Die Kombination "Festrechner" und "Notebook" ist aber keinesfalls ungewöhnlich.
anderes Thema: Keine Ahnung. Geraten würde ich aber sagen:
Als Du nicht Vorsteuer-Abzugsberechtigt gewesen bist, gingen die Kosten des Geräts incl. MWST als Kosten in die Buchführung.
Sagen wir mal: Rechner 1000 EUR + Steuer 19% = 1190 EUR. Macht etwa 400 EUR/Jahr an Abschreibung bei 3 Jahren.
Der Rechner hat also noch einen BUCHwert von 400 EUR.
Verkaufen kannst Du ihn nun für 400 EUR + MWST = 476 EUR, die 76 bekommt das Finamt.
Du machst somit weder Gewinn noch Verlust mit der Steuer, ein klassischer "durchlaufender Posten".

Bei der Anschaffung im zweiten Halbjahr an die Halbjahresregel denken: nur 50% der normalen Abschreibung sind absetzbar im Anschaffungsjahr.
 
Da haben wir es wieder ... steuerliche Auskünfte nach dem Motto "so müsste sein", ist es aber nicht. Insbesondere deshalb nicht, weil die Frage USt und ESt berührt. Das ist nicht als Vorwurf an falkgottschalk gemeint, sondern als Kritik am deutschen Steuerrecht. Mit Logik kommt man da nicht immer weiter.

Die Antwort zur Einkommensteuer ist noch halbwegs richtig. Der Restbuchwert des zu verkaufenden Gegenstandes ist Aufwand, der Verkaufserlös Ertrag. Die Differenz wird versteuert oder abgezogen. Ein durchlaufender Posten i. S. des Steuerrechts ist es keinesfalls, einer im wirtschaftlichen Sinn nur rein zufällig. Der Restbuchwert richtet sich nach ursprünglichen Anschaffungskosten, also wegen der Kleinunternehmerregelung inkl. USt, und den vorgenommenen Abschreibungen.

Die Antwort zur Umsatzsteuer ist nicht ganz einfach. Es kommt nämlich darauf an. Eigentlich liegt beim Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelversteuerung ein Vorgang nach § 15a UStG vor (R 215 Abs. 2 Nr. 3 UStR). Das bedeutet, dass ab dem Übergangsmonat (Januar des Übergangsjahres) ein nachträglicher und zwar zeitanteiliger VoSt-Abzug möglich wäre. Nach § 44 Abs. 1 UStDV entfällt aber die Korrektur nach § 15a UStG, weil die VoSt des MBP keine 1.000 EUR überstiegen hat - nehme ich jedenfalls mal an.

So also das Zwischenergebnis: VoSt-Abzug war nicht möglich beim Kauf und auch später nicht. Jetzt unterliegst du aber der Regelbesteuerung und musst deshalb grd. die USt beim Verkauf von Unternehmensvermögen abführen. Das ist systematisch so richtig, in deinem Fall aber wirtschaftlich höchst unbefriedigend. Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn das MBP beim Kauf nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen (nicht zu verwechseln mit dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wo es unzweifelhaft dazu gehört) zugeordnet gewesen wäre. Das empfiehlt sich immer, wenn ein Wirtschaftsgut ohne VoSt-Abzug angeschafft wird. Hast du das in Form einer Erklärung dem Finanzamt gegenüber gemacht? Dann kannst du jetzt ohne USt verkaufen. Falls nicht, fällt beim Verkauf die USt mit 19/119 aus dem Bruttoverkaufspreis an.

Übrigens gilt die Halbjahresregel schon seit Jahren nicht mehr. Die Abschreibung wird immer nach Monaten berechnet. Anschaffung im Dezember ergibt bei EDV 1/3 (Nutzungsdauer 3 Jahre) x 1/12 der Anschaffungskosten als AfA.

Das reicht jetzt fürs Wochenende an Steuerrecht. Ich fürchte die Antwort war weder erfreulich, noch allgemeinverständlich.
 
Das reicht jetzt fürs Wochenende an Steuerrecht. Ich fürchte die Antwort war weder erfreulich, noch allgemeinverständlich.

Das kann man so sagen :eek:

Nein, aber im ernst: danke für die ausführliche Auskunft. Ich glaube, das muss ich mir noch ein paar mal durchlesen aber das macht jetzt am Wochenende auch nicht so wirklich Spaß...
Meine "Buchhaltung" ist sonst relativ easy; ich hab ein paar Ausgaben und ein paar Einnahmen (mache auch nur EÜR). So lange mach ich das auch noch nicht und mit Verkäufen hatte ich bisher nichts zu tun...
 
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