snoop69
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Naja, "Dank" neuem UrhG brauchst Du die Sachmangel-Geschichte nicht mehr, denn eine fehlende Kennzeichnung ist eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Wenn früher das CDDA-Logo fehlte, war man auf rechltlich schwierigem Terrain. Wahrscheinlich wäre eine Rückgabe wegen Gattungskauf durchsetzbar gewesen, heute ist das aber einfacher.performa schrieb:Es ist eine technische Maßnahme, die verhindert, dass eine Audio-CD auf einem bestimmten Laufwerk, dass dem Standard entspricht (Stichwort Red Book und so...) nicht läuft. Und das ist meines Wissens ein Sachmangel, wenn nicht darauf hingewiesen wird.
Erstens: Wenn man vor Gericht glaubhaft machen kann, dass Du wusstest oder hättest wissen müssen, dass RC1-DVDs nicht laufen, dann ist es schon essig mit dem Sachmangel.performa schrieb:Der Kunde darf also davon ausgehen, dass eine Audio-CD auf einem Player läuft. Ihr wißt schon, "Compact Disc - Digital Audio" - außer er wird auf das Gegenteil hingewiesen.
Interessant fände ich es, ob der Hinweis "Regionalcode 2" dazu ausreicht, den Sachmangel-Tatbestand zu verwerfen...
Zweitens ist es IMHO sehr zweifelhaft, dass eine Eigenschaft eines Produkts, die von je her Bestandteil desselben ist, als Sachmangel ausgelegt werden kann. Du wirst kaum Daimler-Chrysler verklagen können, weil die Bremsscheiben von 'nem Opel Corsa nicht an die S-Klasse passen. Aber macht mal, ist rechtlich eine interessante Frage. Vielleicht kann ja auch noch einer der Forums-"RA" was beitragen (Hallo Ren?).....
Snoop