Herausgabe der Rohdaten?

ja genau, die bilder sind royalty free und waren auch nicht übermäßig teuer.
daher wird sich der kunde hoffentlich nicht übermäßig mt der frage aufhalten, warum er erneut für das bildrecht bezahlen muss, nachdem er mir den bildeinkauf ja bereits vergütet hat.
vermutlch trifft beim wechsel des lizenznehmers das gleiche zu, wie beim einsatz des bildes für ein weiteres projekt: nämlich dass dies jeweils separat zu betrachten ist und eine weitere lizenznotwendig wird.
 
..bleiben die layouts, die ich selbst von grund auf erstellt habe, für die ich also zweifelsfrei auch urheberrechte besitze.
wie verkaufe ich die, bzw. für wieviel gibt man solcherlei an den kunden?
...der gedanke "wie lange würde ene agentur für das nachbauen brauchen" zieht hier ja nicht, weil dies gar nicht erlaubt wäre.
und was passiert mit bildlizenzen, die ich für diese layouts eingekauft habe?
was mit den dort verwendeten fonts?

Hier würde ich folgendermaßen vorgehen:
Layout: Hier berechnest Du die auf Grundlage der Tarifempfehlungen der AGD die "Übertragung der räumlich und zeitlich uneingeschränkten Nutzungsrechte" nach folgendem Schema:
Auftragswert x (Nutzungsart + Nutzungsgebiet + Nutzungsdauer + Nutzungsumfang)

Nutzungsfaktoren
Nutungsart: einfach = 0,2 / ausschließlich = 1,0
Nutzungsgebiet: regional = 0,1 / national = 0,3 / europaweit = 1,0 / weltweit = 2,5
Nutzungsdauer: 1 Jahr = 0,1 / 5 Jahre = 0,3 / 10 Jahre = 0,5 / unbegrenzt = 1,5
Nutzungsumfang: gering = 0,1 / mittel = 0,3 / groß = 0,7 / umfangreich = 1,0

Nehmen wir also mal an Deine Kreativleistung hat einen Auftragwert von 2.000,- Euro, der Kunde benutzt diese ausschließlich, benutzt es national für 5 Jahre und in einem geringen Umfang(nämlich ausschießlich als Verpackung)
0,2 + 0,3 + 0,3 + 0,1 = 0,9
0,9 x 2000,- = 1.800,- Euro Nutzungsvergütung
 
stefan-at-work, vielen dank für deine detaillierte empfehlung.

ich habe gerade noch mal die agd statuten gesichtet und stelle fest, dass selbst bei vereinbarung von "ausschließliche nutzungsrechten" kein recht für den kunden besteht, die entwürfe - ohne einwilligung des urhebers - zu verändern.
(zwischenfrage: was sind änderungen genau? gehört der austausch einer abbildung im monatlichen rhythmus schon in den bereich änderung, wenn der rest des entwurfs identisch bleibt?)

bislang sind "einfache nutzungsrechte" mit dem kunden vereinbart, womit dieser auch völlig zufrieden ist.
ergo gilt sein aktuelles interesse ausschließlich der möglichkeit, an hand verfügbare rohdaten selbstständig monatliche änderungen am layout zu realisieren, weniger (bis gar nicht), dass er ausschließliche nutzungsrechte an den entwürfen erwirbt.
oder sollte das eine das andere bedingen: also "keine rohdaten ohne ausschließliche nutzungsrechte bzw. keine ausschließlichen nutzungsrechte ohne herausgabe der rohdaten?

ich nehme an, dass deine empfehlung davon ausgeht, dass ich die rohdaten "quasi nebenbei" heraus rücke, wenn der kunde die ausschließlichen nuzungsrechte erwirbt und dafür dann keine separate entlohnung erfolgt, richtig?
 
Hallo netmikesch,

auschließliche Nutzung bedeutet lediglich das Dein Kunde die Kreation exklusiiv nutzen darf und Du diese nicht auch einem anderem Kunden verkauftst. Diese Möglichkeit hast Du bei der Einräumung von "einfachen" Nutzungrechten.

Da das Kind sowieso in den Brunnen gefallen ist - sprich der Kunde wechseln will, stellt sich meiner Meinung für Dich die Frage wie hoch kann meine Entschädigung ausfallen. Überreizt Du das Thema, verzichtet der Kunden im schlechstesten Fall komplett auf Deine Kreation und Daten und lässt alles komplett neu aufbauen. Insofern würde ich nach dem aufgezeigten Schema verfahren, das Honorar berechnen und die Sache abhaken...
 
ich nehme an, dass deine empfehlung davon ausgeht, dass ich die rohdaten "quasi nebenbei" heraus rücke, wenn der kunde die ausschließlichen nuzungsrechte erwirbt und dafür dann keine separate entlohnung erfolgt, richtig?

Das meine ich nicht. Du berechnest 50-70% für die Rohdaten + Nutzungsentschädigung
 
by the way:
Egal ob einfache oder umfangreiche Nutzungsrechte eingeräumt wurden, Ändern darf der Kunde an Deiner Kreation ohne Deine Zustimmung per se gar nichts. Dazu gehören jedoch nach meinem Rechtsverständis nicht evt. Textänderungen (sofern dies keine Kreativleistung ist und das Layout nicht "zerstören").
 
netmikesch schrieb:
…wieso ich allerdings fürchten sollte, dass er anwälte einschaltet, ist mir nach den ausführungen nicht ganz klar. wo kein anrecht besteht, nützt es doch vermutlich wenig zu klagen...?!


weil die Anwälte ebenso geldgerig sind wie andere auch!
Sie bekommen ihr Honorar in jedem Fall, egal ob vom Auf-
traggeber oder -nehmer.

Ich hatte sechs Jahre für eine namhafte Chemiefirma ge-
arbeitet, zur vollsten Zufriedenheit beider Seiten. Der Fall
war ähnlich gelagert, anfangs „modernisierte” ich Pros-
pekte und Verpackungen, kurze Zeit später hatte der ge-
samte Auftritt keinerlei Ähnlichkeit (bis auf die Logotype)
mehr mit dem ursprünglichen.

Nach sechs Jahren drängte mich eine neue Mitarbeiterin
des Hauses aus dem Geschäft um ihre „Kontakte” einzu-
bringen. Dass ich weiterhin die Verpackungen gestalten
würde war schriftlich fixiert. Jedoch, leider, ohne eine zeit-
liche Angabe in den Verträgen. Nach einigen Monaten kam
der „Befehl”, ich solle ihnen sämtliche Daten übergeben.

„Gerne, wenn Sie meine Rechte abgelten!” Dies kam für das
Unternehmen nicht in Frage. Also, weigerte ich mich zur
Herausgabe. Sie verklagten mich: Streitwert 350.000 DM.

Mein Anwalt war der Auffassung wir gewinnen, was letztend-
lich auch der Fall war. Dies aber war bis dahin ein Hick-Hack,
auch mit Sachverständigen, über ein Jahr. Der Kunde bezahl-
te an mich eine gerichtlich festgesetzte Abfindung und die
gesamten Kosten, welche im Laufe des Prozesses anfielen.
Die Rohdaten musste ich nicht herausgeben, jedoch die ein-
zelnen Zwischenstufen eines Auftrages zwecks Archivierung
beim Kunden, für welche damals eine Zwischenrechnung ge-
stellt wurde. Deren RA war wohl der irrigen Auffassung, damit
an die Rohdaten zu gelangen.

Nur um die Agentur zu ärgern, gab ich einen Mitarbeiter den
Auftrag, die jeweiligen Dokumente in Bildschirm-PDFs umzu-
wandeln. Was unnötig war, da der Kunde ein exzellent ge-
pflegtes Archiv meiner Arbeiten einschliesslich der Zwischen-
stufen hatte. Was ich nicht herausrückte, waren die Schriften
(Copyright) und die von mir entwickelte Hausschrift. Die ich
zu meinem Glück, oder Pech des Kunden, nicht offen in Rech-
nung stellte.

Die Agentur arbeitete auch nur für einen Prospekt und eine
Verpackung. Dann war sie wieder aussen vor, ebenso wie die
dies veranlassende Mitarbeiterin. Trotz der horrenden und
eigentlich überflüssigen Kosten seitens des Kunden arbeite
ich heute wieder für dieses Unternehmen.

Will damit sagen: vertraue nie Rechtsanwälten mit ihren „Zu-
sagen”, trete sicher und bestimmt auf. Und vor allen Dingen,
breche in, berechtigten Unmut, nicht alle Brücken zu Kunden
ab.

Gruss Jürgen
 
angesichts des streitwerts kann man annehmen, dass es seinerzeit um nicht weniger als deine existenz gegangen ist...hut ab, vor so viel durchhaltevermögen und ein halleluja für das happy end der geschichte.
 
Letztendlich ging es nicht nur um meine Existenz,
viel mehr auch um die meiner Mitarbeiter. Ich war
damals in der prekären Situation, dass ausgerech-
net dieser Kunde nahezu 80 Prozent meines Um-
satzes brachte. Soweit hatte ich es in Folge nie
mehr kommen lassen. Aus meinen Erfahrungen
darf ein grosser Kunde nicht mehr als 30 Prozent
des Umsatzes ausmachen.

Gruss Jürgen
 
JürgenggB schrieb:
Aus meinen Erfahrungen
darf ein grosser Kunde nicht mehr als 30 Prozent
des Umsatzes ausmachen.
Gruss Jürgen

theorie und praxis sind leider manchmal schwer miteinander zu vereinbaren.
oder würdest du tatsächlich aufträge ausschlagen, wenn dieserm kunde damit deine 30% hürde sprengen würde???
 
Nein, würde ich selbstverständlich nicht!

Nur muss man zusehen, dass über einen längeren Zeitraum
nicht eine Abhängigkeit von so „mächtigen” Kunden statt-
findet. Mehr wollte ich damit nicht sagen. Man ist in solcher
Situation gerne etwas „träge” in Bezug Neukundengeschäft.
Und dies kann bitter bestraft werden.

Ich zum Beispiel habe in Folge lieber Aufträge oder Teile da-
von an Kollegen ausgelagert, wenn es terminlich im Hause
nicht zu schaffen war oder habe mit Freelancern gearbeitet,
als einen Kunden wegen Überlastung abzulehnen oder zu
verprellen. Auch ohne Gewinn an dem entsprechenden Auf-
trag. Quasi als durchlaufenden Posten.

Gruss Jürgen
 
habe gelegenheit gehabt, telefonisch mit einem juristen des agd zu sprechen.

vorweg: das thema ist sicher zu komplex, um telefonisch zweifelsfreie auskünfte zu bekommen.

die essenz des ganzen ist wie folgt:

der kunde hat ein anrecht auf:
*gelieferte layouts, die als grundlage zur erstellung der heutigen layouts gedient haben - wobei ich nicht verpflichtet bin in diesem fall 2 jahre alte daten zu archivieren
*die laut angebot jeweils zu liefernden pdf dateien

> für das zusammentragen, brennen usw. kann ich natürlich den aufwand in rechnung stellen

der kunde hat grundsätzlich erst mal kein anrecht auf:
*alle dateien, die von mir bearbeitet wurden
*alle dateien, die von mir erstellt wurden.

dies auf grund des angebots, welches ausdrücklich lediglich die lieferung von pdf dateien vorsah, als auch auf grund der agb, wenn diese ein automatisches anrecht auf rohdaten ohne ausdrückliche vereinbarung ausschließen.

fraglich ist jedoch, inwiefern der kunde die agb kennt / vorliegen hat / akzeptert hat...mir wurde leider nicht abschließend beantwortet, ob diese zwingend jedem angebot schriftlich beiliegen müssen, ob ein hinweis auf die download möglichkeit reicht oder dergleichen (?)

bezügl. schriftlizenzen:
*es reicht ein schriftlicher hinweis darauf, dass er sich selbst um den erwerb der erforderlichen lizenzen kümmern muss (ich hatte ihm die schriftlizenzen nicht in rechnung gestellt)

bezügl. lizenzen von RF bilder:
*müssen nicht erneut gekauft werden, da ich den einkauf der lizenz bereits in rechnung gestellt und vergütet bekommen habe.
ggf. ein schriftlicher hinweis darauf, wie lange bzw. wofür genau die das bild verwendet werden darf - dann ist der rest sache des kunden

bezügl. "angemessene entlohnung" für die herausgabe von rohdaten:
*leider keine info dazu, woran man sich orientieren sollte.
offenbar eine reine verhandlungssache, bei der der designer erst mal eine summe nach gutdünken anbieten darf. (wie ein gericht im zweoifelsfall eine angemessene vergütung festlegen würde, konnte ich nicht erfahren

ich hoffe, dass diese hinweise für die allgemeinheit von interesse sind - dass diese teilweise ziemlich genau den meinungen in diesem thread entsprechen, zeugt von der kompetenz der forumsmitglieder.

vorläufiges fazit für mich:
grundsätzlich sieht die sache ganz gut für mich aus - im detail mag es aber durchaus npoch irgendwo fallstricke geben, so dass ich im zweifelsfall wohl nicht um die persönliche konsultation eines anwalts herum kommen würde, wenn der kunde auf konfrontation aus ist.
 
Guten Tag Metmikesch,

wenn Du einen Anwalt benötigst ist es sehr wichtig,
dass dieser auch in der Materie „Werbung, Graphic,
Copyright” umfassende Kenntnis hat. Nicht solch
einen Wald- und Wiesenanwalt. Diese müssen sich ja
erst in die Materie einlesen. Meist bist Du besser im
speziellem Recht informiert als diese Anwälte. Fach-
Anwälte sind zwar etwas teurer, lohnt aber!

Gruss Jürgen
 
fraglich ist jedoch, inwiefern der kunde die agb kennt / vorliegen hat / akzeptert hat...mir wurde leider nicht abschließend beantwortet, ob diese zwingend jedem angebot schriftlich beiliegen müssen, ob ein hinweis auf die download möglichkeit reicht oder dergleichen (?)


Laut HGB reicht die blosse Kenntnis und Möglichkeit der Einsichtnahme der AGB aus um sie im Geschäftkundenverkehr wirksam werden zu lassen.
Wenn dein Kunde wusste das du AGB hast reicht in dem Fall aus und werden in der Regel Vertragsbestandteil.


Aber ACHTUNG !!!:


Das gleiche gilt auch umgekehrt wenn dein Kunde AGB für Lieferanten etc. hat werden diese genauso gegenüber dir gültig wenn du von ihrer exzteniz gewusst hast und die Möglichkeit hattest diese ein zu sehen.(es ist unerheblich ob du das gemacht hast oder nicht die Möglichkeit reicht aus)


So könnte dein Geschäftparthner in seinen AGB die Regelung getroffen haben das du die Rohdaten rausgeben sollst.



Hochkomplex wird es wenn ihr beide AGB habt und sich Regelungen widersprechem dort kann dann nur ein Gericht entscheiden.


Aber so wie ich es sehe wird diese Angelegenheit so oder so vor Gericht gehen.
 
mir liegt diese agb einschränkung auch noch im magen.
fest steht: mir wurden die agb des kunden niemals zugeschickt oder ein hinweis darauf erteilt.
ich bezweifel auch sehr, dass dort ein solcher hinweis zu finden wäre - das geschäft des kunden ist ein völlig anderes und daher ist die beauftragung von designern und alles was damit zusammenhängt dort wahrscheinlich nicht berücksichtigt.

fest steht weiterhin: ich habe die agb in der vergangenheit (zu beginn der zusammenarbeit als freelancer mit dem kunden) als hard copy meinen angeboten beigelegt.
außerdem mehrmals in meinen angeboten darauf hin gewiesen, wo man die agb downloaden kann
ich muss jedoch gestehen, dass ich das nicht konsequent durchgezogen habe und vor allem die jüngeren angebote keinen agb hinweis mehr enthalten haben.
nach dem motto "sie sollten es ja mitlerweile gerafft haben" oder einfach nur aus nachlässigkeit :rolleyes:

ich hoffe (moch), dass sich deine prognose mit der gerichtlichen auseinandersetzung vermeiden lässt.

sobald der kunde mein angebot erhält, folgt der augenblick der wahrheit. ich werde berichten.
 
Re

netmikesch schrieb:
mir liegt diese agb einschränkung auch noch im magen.
fest steht: mir wurden die agb des kunden niemals zugeschickt oder ein hinweis darauf erteilt.
ich bezweifel auch sehr, dass dort ein solcher hinweis zu finden wäre - das geschäft des kunden ist ein völlig anderes und daher ist die beauftragung von designern und alles was damit zusammenhängt dort wahrscheinlich nicht berücksichtigt.

fest steht weiterhin: ich habe die agb in der vergangenheit (zu beginn der zusammenarbeit als freelancer mit dem kunden) als hard copy meinen angeboten beigelegt.
außerdem mehrmals in meinen angeboten darauf hin gewiesen, wo man die agb downloaden kann
ich muss jedoch gestehen, dass ich das nicht konsequent durchgezogen habe und vor allem die jüngeren angebote keinen agb hinweis mehr enthalten haben.
nach dem motto "sie sollten es ja mitlerweile gerafft haben" oder einfach nur aus nachlässigkeit :rolleyes:

ich hoffe (moch), dass sich deine prognose mit der gerichtlichen auseinandersetzung vermeiden lässt.

sobald der kunde mein angebot erhält, folgt der augenblick der wahrheit. ich werde berichten.



Der Hinweis reicht völlig aus im Geschäftsverkehr es muss auch nicht der Hinweis auf den Rechnungen stehen.Rein theoretisch reicht bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung der Hinweis auf die AGB.Würde auch mündlich gehen , nur hat man bei mündlichen Geschichten ein Nachweis Problem.Also das ist schon ok.


Nur würde ich auf der Website deines Kunden die AGB herunter landen bzw. sichern am besten durch deinen Anwalt.

Damit nicht nachher irgentwo irgentwelche AGB auftauchen.Denn auf den Briefbögen deines Kunden steht bestimmt der Hinweis auf die AGB.

Deshalb unbedingt die jetzt Aktuelle Version sichern von der Website bevor es vor Gericht geht.Falls die AGB nicht im Internet vorhanden sind versuche sie zu bekommen.Denn mit den AGB fällt und steht deine Argumentation.
 
scm schrieb:
Der Hinweis reicht völlig aus im Geschäftsverkehr es muss auch nicht der Hinweis auf den Rechnungen stehen.Rein theoretisch reicht bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung der Hinweis auf die AGB.Würde auch mündlich gehen , nur hat man bei mündlichen Geschichten ein Nachweis Problem.Also das ist schon ok.


Nur würde ich auf der Website deines Kunden die AGB herunter landen bzw. sichern am besten durch deinen Anwalt.

Damit nicht nachher irgentwo irgentwelche AGB auftauchen.Denn auf den Briefbögen deines Kunden steht bestimmt der Hinweis auf die AGB.

Deshalb unbedingt die jetzt Aktuelle Version sichern von der Website bevor es vor Gericht geht.Falls die AGB nicht im Internet vorhanden sind versuche sie zu bekommen.Denn mit den AGB fällt und steht deine Argumentation.

ein super tipp! danke!
deine ausführungen klingen beruhgend, weil...
meine agb - oder wenigstens einen klaren hinweis darauf, wo diese zu downloaden sind - haben alle verantwortlichen ansprechpartner mit denen ich es zu tun hatte definitiv erhalten.
und die agb sind bis heute unverändertgeblieben. puh 1.

die agb des kunden habe ich zu keinem zeitpunkt zugeschickt bekommen noch wurden mir diese sonstwie als "akzeptiert" oder "zu akzeptieren" unter die nase gerieben. puh 2.
ich habe die agb des kunden seinerzeit noch als angestellter selbst gesetzt - ein hinweis auf den status externer arbeitsdateien gibt es dort nicht.
ich habe zwar nicht die allerneuste version vorliegen (es finden sich auch keine auf der website des kunden) aber ich bin wie gesagt auch ziemlich sicher, dass es diesbezügl. keine ergänzungen gegeben hat.
mal sehen, ob ich ein aktuelles exemplar irgendwo ergattern kann. :cool:
 
JürgenggB schrieb:
„Gerne, wenn Sie meine Rechte abgelten!” Dies kam für das
Unternehmen nicht in Frage. Also, weigerte ich mich zur
Herausgabe. Sie verklagten mich: Streitwert 350.000 DM.
Gruss Jürgen

wurde die höhe des streitwert seitens des gerichts festgelegt, oder war die summe eine ausgeburt des klagenden kunden?
oder anders gefragt: hat sich der kunde durch die höhe der engeklagten summe letztlich selbst ins bein geschossen? :D
 
Hallo Netmikesch,

diese Summe hatte sich das Gericht ausgerechnet.
Und mein Anwalt nickte! Ebenso wie der Kunden-
Anwalt. War näturgemäss erst einmal geschockt.
Stelle Dir vor, du verlierst den Prozess! Mit allem Drum
und Dran! Mein Anwalt, zu dem ich bei Auseinander-
setzungen grenzenloses Vertrauen hatte, zeigte
ein Grinsen „Du bist doch sonst auch so risikofreudig”.

Na ja, es hatte sich schlussendlich ja rentiert.

Gruss Jürgen
 
dringende bitte um rat:

der kunde, so heisst es seitens meines ansprechpartners, "berät sich zur zeit noch", ob sie auf mein feedback in der weise reagieren sollen, dass sie ein angebot für das sell-out der arbeitsdateien erfragen.
er hat aber gleichzeitig schon mal die druck pdfs angefordert.

damit diese ihm möglichst nicht die lust an den eigentlichen arbeitsdateien nehmen, wollte ich die pdfs soeben weitestgehend vor bearbeitung schützen und nur das hochauflösende drucken zulassen.
am wenigsten arbeit würde es mir da machen, die über 200 pdfs mit der batch-processing funktion von acrobat umzumodeln.
allerdings meldet der preflight danach einen fehler mit der meldung "pdf is encrypted".
das ist soweit ja nicht schlimm, wenn sich davon trotzdem in einer herkömmlichen druckerei ordentliche belichtungen machen ließen.
(dann wäre die vereinbarte lieferung von "digitalen druckvorlagen als pdf" erfüllt.
kann mir daher jemand sicher sagen, dass die tatsache, dass das ding "encrypted" ist, eigentlich nicht vereitelt, dass man eine ordentliche belichtung davon machen kann?!
andernfalls müsste ich wohl auf die idee verzichten, die pdfs gegen bearbeitung zu schützen...
 
Zurück
Oben Unten