Gültigkeitsdauer von Angeboten

Nice

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Hallo Freelancer,
bisher habe ich auf meinen Angeboten keine "Gültigkeitsdauer"
vermerkt. Wie handhabt ihr das? Habt ihr einen Passus in euren
Angeboten wie lange ihr euch an das Angebot bindet?
Gibt es eine gesetzliche Frist wie lange ein Angebot bindend sein
muss? Hat da vielleicht jemand eine Quellenangabe oder einen
link wo man so etwas nachlesen kann?

Konkret möchte mir ein Kunde einen Auftrag erteilen zu einem
Angebot, das ich vor einem halben Jahr erstellt habe. In der
Zwischenzeit habe ich meinen Stundensatz etwas erhöht.
Aus Kulanz werde ich mich wohl an das Angebot halten,
aber in dem Zuge kam bei mir die Frage auf wie das rein
rechtlich aussieht.

Viele Grüße
Nicole
 
Konkret möchte mir ein Kunde einen Auftrag erteilen zu einem Angebot, das ich vor einem halben Jahr erstellt habe. In der
Zwischenzeit habe ich meinen Stundensatz etwas erhöht.

Hallo Nicole,

selbiges hatte ich gerade vor 5 Minuten. Ich vermerke in meinen Angebote deshalb immer: »Der veranschlagte Preis kann bis zu vier Wochen nach Erhalt des Angebotes gewährleistet werden.« Denn das mit dem halben Jahr kommt doch öfters vor, als man glauben mag.

Nachtrag: Ich würde versuchen den neuen Stundensatz anzubieten. Wenn er zögert, kannst Du immer noch einen Kompromiss vorschlagen.
 
... gibt es nicht verbindliche und normale Angebote? Beim Normalen hängt dei Gültigkeit damit zusammen, wie schnell sich der Planet dreht... oder?
 
Hallo Nicole,

eine rechtliche Vorgabe hierfür gibt es nicht.
Es liegt alleine an den von Dir fixierten Ver-
tragsmodalitäten wie lange Dein Angebot steht.

Bei mir sind es ab Angebotsabgabe 15 Wochen.
Dabei dränge ich auf bei meinen Zulieferern auf
eine lange Laufzeit, teilweise bis zu einem Jahr.

Es kann böse enden, wenn z.B. die Druckerei auf
Grund exorbitant gestiegener Papierpreise ihr
Angebot nicht halten kann und Du bist in der Ver-
antwortung.

Gruss Jürgen
 
Bin zwar in einer anderen Branche tätig, aber wir geben immer so ca. 2 Monate als Angebotsgültigkeit vor. Eine gesetzliche Regelung gibt's nicht.
 
Hallo,
vielen Dank für eure Antworten.

Ich hätte schwören können, dass in unserem
bürokratischen Staat so ein Fall auch im Para-
graphendschungel seinen Platz gefunden hat.

Dann werde ich für die Zukunft diese Klausel in
meine Angebote aufnehmen und in dem
aktuellen Fall zu den "alten" Konditionen arbeiten.

Viele Grüße
Nicole
 
Hallo Nicole,

wenn irgend solch ein Bundesfuzzy hier mitliest,
wird es auch hierfür in Kürze eine bundes- oder
europaweite Gesetzes-Regelung geben.:D

Meine ich ganz im Ernst
Jürgen
 
Es kann böse enden, wenn z.B. die Druckerei auf
Grund exorbitant gestiegener Papierpreise ihr
Angebot nicht halten kann und Du bist in der Ver-
antwortung.

Deshalb würde ich solche Nebenkosten immer aus meinem Angebot ausklammern - warum soll ich für etwas gerade stehen, an dem ich nix verdiene und das nicht in meiner Macht steht. Macht man ja mit der Märchensteuer auch so :D
 
Auftragsbestätigung nach Angebot:
innerhalb von 24 Stunden = Preis laut Angebot
innerhalb von 7 Tagen = Preis laut Angebot, zzgl. 10%
innerhalb von 14 Tagen = Preis laut Angebot, zzgl. 15%
innerhalb von 30 Tagen = Preis laut Angebot, zzgl. 20%
innerhalb von 3 Monaten = Preis laut Angebot, zzgl. 30%
innerhalb von 6 Monaten = Preis laut Angebot, zzgl. 50%
Keine Auftragsbestätigung = Wir sehen uns in der Hölle!

Das ist zwar nur ein Jux, aber der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt.
Alles nur eine Frage der Lockstoffe.

In unserer Realität:
Angebote, über die das Studio innerhalb von 4 Wochen kein Feedback erhält, sind für uns nicht mehr bindend (ist auch in den Angeboten vermerkt). Ursache: Für Videoaufnahmen gibt es nur Frühjahr und Sommer, wo Außenaufnahmen von und für Unternehmen garantiert ansprechend werden. Dem Risiko, sich auf wenige schöne Tage im Herbst zu verlassen, setzen sich nur Amateure aus. Wer sich als Kunde schnell entscheidet, wird belohnt. Auch wenn die eigentliche Produktion erst 6 Monate später beginnt. Anzahlung bei Auftrag: Stets 30% der Gesamtsumme. Anders funktioniert es nicht, da Vorausleistungen (Anreise und Bestandsaufnahme am Drehort etc.) erforderlich sind. Zum Glück geben die Events (Messen) den Rhythmus der Entscheidungsfindung vor und so müssen wir auf Zu- und Absagen nie lange warten.

Sollten sich Ex-Kollegen (Beamte) in solche und andere Dinge einmischen, dann ist es mit der freien Marktwirtschaft nicht mehr weit her. Die Politik hat sich da raus zu halten und das wissen sie auch. Deshalb können sie zwar Richtlinien entwickeln, aber die Verbindlichkeit ist jeweils Angelegenheit der Unternehmen. Die berühmte Verpflichtung zur "Selbstkontrolle". Was für ein Scherz, wenn es Alkohol, Tabak und Jugendliche betrifft. Aber wer peitscht schon Schweine durchs Dorf, von denen andere Branchen abhängig sind, auch ohne ihre Produkte zu kaufen? Was wäre die Werbung ohne Schweine?

- Sterling
 
§ 147 BGB

Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
 
Hallo Digitoom,

es dreht sich nicht darum, ob ich eine Gesamt-
rechnung stelle. Vielmehr darum, dass ich ein
Gesamtangebot für das Objekt (z.B. Katalog) er-
stelle. Mein Kunde wünscht dies inklusive aller
Leistungen also auch Fotografen, EBV, Druck etc.

Wenn ich die Preise der Lieferanten für diesen Job
nicht bis zum Abschluss sichern kann, mache ich
etwas an meinem Job falsch und bekomme mit dem
Kunden Ärger. Der Kunde stellt eine Summe für den
Katalog zur Verfügung und mehr ist nicht. Deshalb
agiere ich in dieser Form und dies seit Jahrzehnten
erfolgreich ohne nennenswerten Trouble.

Gruss Jürgen
 

Viel Vergnügen, vor Gericht! Aber so einfach geht es nun doch nicht, denn Du hast die Willenserklärungen nicht berücksichtigt, die an anderer Stelle im BGB stehen und genug Platz für Interpretationen bieten. Wäre die Welt des Business so einfach, dann wären Anwälte arbeitslos. Recht haben und Recht bekommen sind grundsätzlich verschieden.

- Sterling
 
Doch so einfach geht es.

Das Angebot ist eine Willenserklärung, und die Ausführungen zur Willenserklärung im BGB ab §116 ff. beschreiben keine gesonderten Fristen zur Annahme.
Ab §145 ff. BGB ist folgendes festgelegt.
Man kann ein Angebot "unverbindlich" zusenden. Alleine das Wort "unverbindlich" reicht aus um nicht an das Angebot gebunden zu sein.
Nach §148 BGB kann man auch eine Annahmefrist setzen.
Ansonsten muss gemäß §147 Abs. 2 BGB bei Erklärung unter Abwesenden eine Antwort innerhalb normaler Umstände eintreffen. Dies werden so 3 - 4 Tage sein. Je nach Umstand.

Also, als ganz konkreter Hinweis für die Themenstarterin:
Dein Kunde hat mit beauftragen des Angebotes nach sechs Monaten, seinerseits ein Angebot gemäß §150 Abs. 1 BGB abgebeben. Du kannst, musst aber nicht, dieses Angebot annehmen.
Kein Richter würde bei sechs Monaten verzögerter Antwort von "normalen Umständen" sprechen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@WETCAT Oh.......... mir fallen da wieder so einige Sachen aus der Vorlesung ein......:eek:
 
Ich betonte ja schon: Viel Vergnügen vor Gericht. Das Tolle an Gerichten ist nämlich die Tatsache, dass man in einem eindeutigen Sachverhalt zu unterschiedlichen Beurteilungen und damit zu unterschiedlichen Urteilen kommen kann, obwohl die Gesetze, die zu Rate gezogen werden, stets identisch sind. Wie sonst erklärt sich das Wesen der Berufung, wenn doch alles so einfach ist, wie hier zu lesen? Kurios wird jeder Sachverhalt, wenn in 2. Instanz etwas zugunsten des Klägers entschieden wird, während in 1. Instanz zu Gunsten des Beklagten entschieden wurde. So einfach kann das BGB sein. Man muss nur glauben, aber darf nicht vertrauen. Denn verfehlt des Richters Urteilsspruch, so richtet es sich gegen den Henker! BGB steht auf Papier. Und Papier ist bekanntlich geduldig, wie alle Gesetze. Vertraue auf Gott, aber halte Deine Hosen fest! Anwälte, die vor einem Prozess sicher sind, zu gewinnen, gibt es kaum. Und die sollten doch wissen, was eindeutig ist, oder nicht? Sie kennen doch das Gesetz, aber trotzdem wissen sie erst nach dem Urteilsspruch, was dann auch alle anderen wissen. Nicht mehr und nicht weniger.

- Sterling
 
Nur so ne Frage am Rand: bestimme nicht ich, als Firma, wem ich etwas verkaufen moechte?
Wenn xyz vorbei kommt nur weil ich ihm mal ein Angebot gemacht habe, heisst das doch nicht, dass ich den Auftrag auch annehmen muss, oder?
 
Hallo,
ich habe heute morgen mal die Angebote meiner Druckereien
durchgeschaut. Die haben in ihren Angeboten (bis auf eine Druckerei)
keinen Vermerk auf die Gültigkeitsdauer bzw. die Bindungsdauer.
Vermutlich ist das dort aber in den AGB geregelt.

Bei meiner Recherche bin ich noch auf einen hilfreichen link gestoßen,
der auf die entsprechenden Stellen im BGB verweist (§145 und §147)
Wobei 147 ja ziemlich schwammig formuliert ist ...
"in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter
regelmäßigen Umständen erwarten darf."

Für meine konkrete Situation hat sich nun der Umfang des
Projektes geändert, so dass ich ein neues Angebot schreiben muss.


Viele Grüße
Nicole

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Hier die entsprechenden Paragraphen (der Vollständigkeit halber);

§ 145
Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt,
ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 147
Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort
angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers
oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person
gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem
Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den
Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

§ 150
Verspätete und abändernde Annahme
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder
sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem
neuen Antrag.
 
Nur so ne Frage am Rand: bestimme nicht ich, als Firma, wem ich etwas verkaufen moechte?
Wenn xyz vorbei kommt nur weil ich ihm mal ein Angebot gemacht habe, heisst das doch nicht, dass ich den Auftrag auch annehmen muss, oder?


Es kommt darauf an ob es ein persönliches Angebot ist. Wenn man ein persönliches abgiebt dann muss man unter den o. g. umständen den Auftrag annehmen. Wenn Du ein allgemeines abgiebst. (Z.B. ein Künstler verkauft sein Kunstwerk hängt es in eine Galerie und schreibt nen Preis drann, kann er es verweigern.)

MfG Restor
 
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