Sachmängelhaftung
Dann versuchen wir mal das Ausschlußprinzip:
Das würde ja bedeuten, dass eigentlich "JEDER" Schaden nach 6 Monaten nicht mehr behoben werden müsste. Niemand käme auf die Idee ein nicht funktionierendes Gerät zu reklamieren, weil man ja in aller Regel davon ausgehen sollte, dass es direkt nach dem Kauf (Gefahrenübergang) schon mal funktioniert hat. Niemand wartet doch mit der Reklamation 6 Monate oder länger.
Denn als
"Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, (§ 434 I BGB)"
würde ich einen nicht oder nur teilweise funktionieren Monitor schon sehen.
Und auch hier
"Zur Beschaffenheit gehören gem. § 434 I Satz 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers (insb. aus der Werbung) erwarten kann."
würde ich davon ausgehen, dass man doch schon einen funktionieren Monitor erwarten kann.
Wenn der Monitor nach 7 Monaten (oder auch nach 23 Monaten) nicht mehr so funktioniert wie er soll, kann der Mangel (vielleicht ein fehlerhaftes Panel) ja nur bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein. Eigentlich müsste ich da nur nachweisen, dass ich nicht in der Zwischenzeit ein anderes Panel eingebaut habe, welches jetzt defekt ist.
Was sonst sollte denn dann überhaupt eine Sachmängelhaftung bewirken wenn immer nur die freiwillige Garantie eines Herstellers gelten würde.
Quelle: Wikipiedia
MfG
MacFrank