Festanstellung: Wer hat die Rechte an meiner Arbeit?

CRen

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Hallo!

Wenn ich in Festanstellung für ein Online-Magazin arbeite und dort Artikel schreibe – liegen die Rechte bei mir oder beim Online-Magazin?

Im Arbeitsvertrag sind keine entsprechenden Klauseln vorhanden.

Gruß,
Christian
 
Beim Online-Magazin. Du hast sozusagen Deine Ideen, Kreativität etc. verkauft.
Du hast keinerlei Copyright.
 
Konrad Zuse schrieb:
Beim Online-Magazin. Du hast sozusagen Deine Ideen, Kreativität etc. verkauft. Du hast keinerlei Copyright.

Natürlich hat er ein Urheberrecht und dies bis zu 70 Jahre nach seinem Tod. Der Urheber überträgt in der Regel lediglich ein Nutzungs-/Verwertungsrecht an seinen Auftraggeber. Die Eigenschaft des Urhebers bleibt aber immer personengebunden bei ihm.

Gruss Kraftwerk
 
kraftwerk schrieb:
Natürlich hat er ein Urheberrecht und dies bis zu 70 Jahre nach seinem Tod. Der Urheber überträgt in der Regel lediglich ein Nutzungs-/Verwertungsrecht an seinen Auftraggeber. Die Eigenschaft des Urhebers bleibt aber immer personengebunden bei ihm. Gruss Kraftwerk

Exakt! Du musst - wie Kraftwerk - zwischen Verwertungsrecht und Urheberrecht unterscheiden!

Allerdings kannst Du Dir für Dein Urheberrecht nichts kaufen, denn die Verträge über verwertungsrechtsfähige Leistungen beinhalten meist einen total buyout. D.h., das uneingeschränkte Verwertungsrecht sämlicher Wiederholungen, Abdrucke und Verwendungen ist auf den Auftraggeber/Arbeitgeber übergegangen...

Beste Grüße - ete.
 
Und schon ist alles nur Wortklauberei. Ok, mag sein, daß er ein Urheberrecht hat, aber er kann es nicht verwerten, weil er festangestellt ist und somit seine geistigen Ergüsse in den Dienst des Unternehmens verkauft hat.
Also hat, streng gesehen, nicht der Schreiber an sich, sondern der Chef, der das Gehalt zahlt, das Urheberrecht.
 
Konrad Zuse schrieb:
Also hat, streng gesehen, nicht der Schreiber an sich, sondern der Chef, der das Gehalt zahlt, das Urheberrecht.

Willst du es nicht verstehen? Das ist keine Wortklauberei und sein Chef kann niemals Urheber sein, egal welches Gehalt er bezahlt. Auch nicht streng gesehen…

Die Verwertung muss in seinem Arbeitsvertrag in irgendeiner Weise –meistens uneingeschränkt– geregelt sein.

Gruss Kraftwerk
 
Konrad Zuse schrieb:
Und schon ist alles nur Wortklauberei. ... Also hat, streng gesehen, nicht der Schreiber an sich, sondern der Chef, der das Gehalt zahlt, das Urheberrecht.

....da kannst Du so streng hinsehen, wie Du willst; der Chef kann NIE das Urheberrecht bekommen! Es sei denn, er hat das Werk selbst verfasst...


@CRen: Du kannst Dir Dein Urheberrecht übrigens bei der VG Wort (www.vgwort.de) in jährlicher Ausschüttung entlohnen lassen, unabhängig vom Verwertungsrecht.

Beste Grüße - ete.
 
Hallo Christian,

Ich bin kein Anwalt, kann mich irren.

Merkwürdig finde ich, dass das Urheber-/Verwertungsrecht in
Deinen Arbeitsvertrag keinerlei Erwähnung findet.

Wenn in Deinem Vertrag keine Verwertungs-/Urheberklausel
ist, hast Du meines Wissens alle Rechte abgetreten. Du bist
dann ganz einfach das, was man einen Lohnschreiber nennt.

Aber für genauere Informationen darüber empfehle ich Dir…

http://www.123recht.net/columns.asp?column=73

Gruss Jürgen
 
JürgenggB schrieb:
Hallo Christian,

Ich bin kein Anwalt, kann mich irren.

Merkwürdig finde ich, dass das Urheber-/Verwertungsrecht in
Deinen Arbeitsvertrag keinerlei Erwähnung findet.

Wenn in Deinem Vertrag keine Verwertungs-/Urheberklausel
ist, hast Du meines Wissens alle Rechte abgetreten. Du bist
dann ganz einfach das, was man einen Lohnschreiber nennt.

Aber für genauere Informationen darüber empfehle ich Dir…

http://www.123recht.net/columns.asp?column=73

Gruss Jürgen

@Kraftwerk
gelesen?
 
kraftwerk schrieb:
Willst du es nicht verstehen? Das ist keine Wortklauberei und sein Chef kann niemals Urheber sein, egal welches Gehalt er bezahlt. Auch nicht streng gesehen… Die Verwertung muss in seinem Arbeitsvertrag in irgendeiner Weise –meistens uneingeschränkt– geregelt sein. Gruss Kraftwerk

richtig, urheberrechte sind nicht übertragbar - nichteinmal wenn der urheber das selbst möchte.
 
Sehr wohl habe ich Kraftwerk gelesen!

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen einfachen und ausschliess-
lichen Nutzungsrechten. Räumt ein Urheber einer anderen Person nur
das einfache Recht ein, das Werk zu einen ganz bestimmten Zweck zu
nutzen, kann der Urheber das Recht auch weiterhin an andere Personen
übertragen. Räumt der Urheber einer anderen Person ein ausschliessliches
Nutzungsrecht ein, hat diese Person das alleinige Nutzungsrecht, auch
unter Ausschluss des Urhebers.

Gruss Jürgen
 
Was bringts mir, der Urheber zu sein, wenn ich mein Produkt nicht verwenden darf?
 
StruppiMac schrieb:
Was bringts mir, der Urheber zu sein, wenn ich mein Produkt nicht verwenden darf?

...Du bist ja von Deinem Auftraggeber/Arbeitgeber dafür (hoffentlich fürstlich!) entlohnt worden; außerdem bekommst Du jährliche Urheberrechtsabgaben der verschiedenen Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild, GEMA, etc.), natürlich nur, wenn Du da Mitglied bist, was aber wohl jeder ernsthafte und dauerhafte URHEBER ist!
Außerdem gilt es bei den Vertragsverhandlungen aufzupassen! :)


Gruß - ete.
 
OK, die Lage bei mir ist folgende:

Ich habe unter meinem Namen veröffentlicht.

Und ich bin "nur" Aushilfe, weil Student. Entsprechend "fürstlich" ist auch die Entlohnung ;)
 
Die Urheberrechte liegen sowieso bei dir.

Wenn nichts vereinbart ist, und du auch noch unter
deinem Namen veröffentlichst, dann würde ich das
so sehen, dass du die Nutzungsrechte für die Online-
Ausgabe einerseits stillschweigend dem Magazin
abgetreten hast (sonst würden die dich wohl auch
nicht einstellen, wenn Sie mit dir darüber noch ver-
handeln müßten)
Andererseits bleiben weiterführende Nutzungsrechte
bei dir, du könntest die Artikel also auch anderweitig
später noch verwerten.
Bin aber auch kein Experte...
 
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