Copyright auf Photos öffentlicher Gebäude?

metropol

metropol

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Folgende Frage: Wenn ich in der Stadt ein beliebiges Objekt
photographiere, darf ich dass ohnen weitere Erlaubnis von Eigentümer/Architekt und kostenfrei z.B. im Rahmen einer Website verwenden?

Gibt es gegebenenfalls Abstufungen der Verwendungsrechte?
Würd mich über eine kurze Antwort freuen.

Gruss,
metropol
 
metropol schrieb:
Folgende Frage: Wenn ich in der Stadt ein beliebiges Objekt
photographiere, darf ich dass ohnen weitere Erlaubnis von Eigentümer/Architekt und kostenfrei z.B. im Rahmen einer Website verwenden?

l
Ja du darfst solche Bilder generell verwenden ohne Einschränkungen
 
soviel ich weiss gibt es da einschränkungen.
den eiffelturm darf man beispielsweise bei nacht nicht photografieren, da herrscht ein copyright.
naja, verkaufen willst du die fotos ja nicht, was solls.

Der Eiffelturm ist seit 2003 in der Nacht nicht mehr fotographierbar, weil die Firma SNTE eine Lichtanlage installiert hat, die dem Copyright untersteht. Es ist somit nicht weiter legal, Fotos vom Eiffelturm ohne Bewilligung zu verkaufen. Nach Wikipedia soll Stéphane Dieu im Januar dieses Jahres gesagt haben: "Wir regulieren so nur den kommerziellen Gebrauch, sodass die Bilder nicht misbraucht werden".
 
Ich ging von Deutschland aus ,das gilt natürlich nicht wenn du z.b. ein Gelände betrittst bei dem am Eingang bereits stand Fotografieren verboten .
 
Da hätte ich eine einfache, aber gute Übersicht zu dem Thema: Klick.

Das hilft Dir bestimmt weiter.

lg

KC
 
@KC
Danke für den interessanten Link. Bei mir geht es allerdings ausschließlich um Gebäude.

@rookie
verkaufen will ich die Photos sehr wohl. Nämlich als Teil einer von mir erstellten Internetseite. Da wäre es unangenehm, wenn auf einmal irgendein Rechteinhaber zu meinem Kunden kommt und ihn mit Lizenzforderungen konfrontiert ...

Sollte dies etwas an der ursprünglichen Aussage ändern?

gruss,
metropol
 
Ich hab mich da ein wenig in die Materie eingelesen:

Auf die Frage des Aufnahme-Standpunktes kommt es insbesondere bei der Fotografie von Gebäuden oder öffentlichen Kunstwerken an. Ein niedriger Aufnahmestandort führt bei einem mehrgeschossigen Haus zwangsläufig zu stürzenden Linien, die man allenfalls mit einer Fachkamera oder notfalls später mittels Bildbearbeitung parallel stellen kann. Wer diese Hilfsmittel als Architekturfotograf nicht zur Hand hat oder aber über eine Telefonzelle, parkende Autos, Büsche oder andere störenden Objekte im Vordergrund. hinweg ein Haus fotografieren will, sucht sich einen erhöhten Standpunkt, etwa im gegenüberliegenden Haus, indem z.B. man einen der Bewohner bittet, von seinem Fenster bzw. Balkon aus fotografieren zu dürfen.

So ist wohl auch der Fotograf vorgegangen, der das Hundertwasser-Haus Ecke Löwen-/Kegelwegaße im 3. Wiener Bezirk für einen Kunstdruck fotografiert hat. Dieser Kunstdruck wurde vom Handelskonzern Metro mit einem Unikatrahmen für 199 DM vertrieben. Hiergegen wand sich Hundertwasser-Stiftung als Erbin der Urheberrechts des vor drei Jahren verstorbenen Künstlers Friedensreich Hundertwasser, die selbst eine von Hundertwasser bearbeitete Postkarte mit einer Ansicht des Hauses aus der gleichen Perspektive verkauft. Die Stiftung klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Der BGH hat der Stiftung einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, die Sache aber zur Feststellung einer etwaigen Miturheberschaft eines Architekten neben Hundertwasser zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an das OLG zurück verwiesen: BGH, Urteil vom 05.06.2003, I ZR 192/00, Volltext der Entscheidung kostenfrei downloadbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist, ob das fotografierte Objekt selbst urheberrechtlich geschützt ist. Dies ist regelmäßig bei einem Gebäude (Architektenwerk) oder einer Skulptur bzw. Plastik (Kunstwerk) anzunehmen. Die Urheber dieser Werke haben das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob, wer und zu welchem Zweck ihre Werke vervielfältigen darf. Auch das Fotografieren eines solchen dreidimensionalen Werkes wird als Vervielfältigung angesehen. Um derartige Werke vervielfältigen zu dürfen, bedarf es aber der Zustimmung des Urhebers, hier also des Architekten oder Künstlers.

In einigen Fällen regelt das Urheberrechtsgesetz, dass die ausschließlichen Recht der Urheber eingeschränkt, also bestimmte Nutzungen privilegiert und von dem Zustimmungserfordernis freigestellt sind. Eine solche Ausnahmenbestimmung ist § 59 UrhG, der u.a. die fotografische Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die bleibend an öffentlichen Wege, Straßen oder Plätzen sind, auch ohne Zustimmung der Urheber gestattet. Bei Gebäude bezieht sich diese Regelung nur auf die Außenansicht.

UrhG § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei
Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Panoramafreiheit der Straßenansicht. Der Nutzer kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn sich das Motiv nur vorübergehend, also nicht bleibend an dem gewählten öffentlichen Ort befindet, so etwa bei Installationen, die nur vorübergehende Zeit an dem Ort sind, z.B. das Kunstwerk Neonrevier (LG Hamburg, Urteil vom 24.06.1988, 74 S 5/88 (36 C 305/87), GRUR 1989, 591) oder die Verhüllung des Reichstages von Christo (BGH, Urteil vom 24.01.2002, I ZR 102/99, GRUR 2002, 605). Hier greift evtl. das Zitatrecht, § 51 UrhG, das Privileg zur Tagesberichterstattung gem. § 50 UrhG oder zur privaten Vervielfältigung, § 53 UrhG. Damit kann man jedoch keinen Postkarten- oder Kalendervertrieb rechtfertigen. Auch wenn man das Gebäude von der Straßen aus gar nicht sehen kann und um dnie Fotos zu machen eine Leiter braucht mit deren Hilfe man dann über eine Mauer fotografieren kann oder wenn man sich gar einen Hubschrauber anmieten muss (LG Berlin, Urteil vom 26.08.1999, 27 O 372/99, AfP 99, 525), handelt es sich nicht um Gebäudefotos, die ohne Zustimmung des Architekten genutzt werden dürfen.

Hier noch ein anderer Link.
 
freelens e.v. hat sich mit seinem aktuellen magazin no.21 genau mit diesem thema beschäftigt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mann, danke Leute! Super Info.
@shortcut: wo gibts freelens? Jedes Kiosk? Noch nie gesehen das Magazin.

gruss,
metropol
 
Zumindest für Deutschland gilt: Ein Haus hat keine Persönlichkeit, daher auch keine Persönlichkeitsrechte und darf daher fotografiert werden. Wenn Du nah an das Gebäude heran willst, kann man dich höchstens vom Grundstück verweisen. Dann fotografierst Du halt vom Bürgersteig aus.
 
metropol schrieb:
@shortcut: wo gibts freelens? Jedes Kiosk? Noch nie gesehen das Magazin.

hab noch mal geschaut: in der aktuellen ausgabe geht es um die erasmusbrücke in den niederlanden, auf die der entsprechende architekt ein schutzmuster angemeldet hat. sämtliche, kommerziell genutzten fotos, die diese olle brücke über die maas zeigen, unterliegen honorarpflicht. lä-cher-lich, aber niederländisches gesetz.

freelens ist die vereinigung frei schaffender fotojournalisten/innen. vor genau 10 jahren gegründet, versammelt freelens e.v. mittlerweile um die 1500 fotografen und steht mit rat und tat, auch bei rechtsfragen durch den rennomierten rechtsanwalt dirk feldmann zur seite.

das freelens-magazin gibt es frei verkäuflich nur an wenigen ausgewählten stellen. in hh z.b.: calumet, deichtorhallen, galerie grauwert...

www.freelens.com
 
shortcut schrieb:
hab noch mal geschaut: in der aktuellen ausgabe geht es um die erasmusbrücke in den niederlanden, auf die der entsprechende architekt ein schutzmuster angemeldet hat. sämtliche, kommerziell genutzten fotos, die diese olle brücke über die maas zeigen, unterliegen honorarpflicht. lä-cher-lich, aber niederländisches gesetz.

Die "olle Brücke" ist doch auf dem 500€-Schein.
Heißt das, dass der Architekt für jeden gedruckten 500€-Schein Geld kriegt?
Verrückt…

Trotzdem schönen Tach noch,
Konrad
 
Konrad schrieb:
Die "olle Brücke" ist doch auf dem 500€-Schein.
Heißt das, dass der Architekt für jeden gedruckten 500€-Schein Geld kriegt?
Verrückt…
kopfkratz Ich dachte, es wären Phantasie-Bauwerke auf den Euro-Scheinen...

as-sassin
 
In der letzten oder vorletzten PAGE steht zu der Thematik was.
 
Konrad schrieb:
Die "olle Brücke" ist doch auf dem 500€-Schein.
Heißt das, dass der Architekt für jeden gedruckten 500€-Schein Geld kriegt?
Verrückt…

Trotzdem schönen Tach noch,
Konrad
das ist völlig was anderes: es sind zeichnungen, keine fotos.
rob
p.s. ja, es sind stylisierte reale bauten, keine phantasiewerke...

update:
komischerweise aber, wenn es zeichnungen betrifft, hat einst claudia schiffer den maler mel ramos geklagt, weil er sie nackt abgebildet hatte. bin selber neugierig, was daraus entstanden ist :) hab das nicht zu ende nachverfolgt
 
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