Bildhonorar bei Neuauflage

pullermops

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Hi,

vorab: mir ist klar, das alles Verhandlungssache ist - aber trotzdem eine Frage zu Eurer Praxis:

Werden Bildhonorare bei überarbeiteten und umgestalteten Printneuauflagen üblicherweise als als "Zweitverwertung"
mit nur 50% Honorar bezahlt?

Gruß
Gerd
 
i.d.R. nur, wenn das von Anfang an eingekauft wird
Gruß
D.
 
i.d.R. nur, wenn das von Anfang an eingekauft wird
Gruß
D.

ACH GANZ VERGESSEN: Bildhonorare von BVPA kostet um die 20,-, erscheint jährlich und gibt eine gute Grundlage und entsprechende Erklärungen.
 
Ja, habe mich da unklar ausgedrückt: die Erstauflage wurde mit 100% honoriert, allerdings glaubte ich bisher, das Überarbeitungen auch mit 100% bezahlt werden .
 
Jetzt wird´s mir unklarer.
Also 100% wenn Jahre später eine Anfrage deswegen kommt.
50% wenn Kunde bei Erstauflage sagt, ich kaufe gleich für Zweitauflage mit
 
Nein, bei Erstauflage wurden weitere Auflagen nicht angefragt. Schlimmer noch, die haben 4 weitere Auflagen ohne Nutzungsrecht gedruckt, und nun geht es um die Schadensersatzforderung.
Der Dieb möchte nun noch Rabatt, weil es bei Zweitverwertung so üblich wäre. Ist aber anscheinend nicht so.
 
Hallo Gerd,

Es kommt ja auch auf die Lizenz an: Bei Royalty Free sind mit Zahlung der Lizenzgebühr der Großteil der Nutzungen (auch mehrfach) abgegolten und man muss nicht nachlizensieren. Die Preise werden da nach der Bildgröße (Pixel) berechnet. Damit ist ein Hi-Res was man auf A4 drucken kann teurer als ein kleines Web-Res Bild für ein Blog.
 
Ich vermute, es geht um pullermops-Fotos. :)
 
So eine Regelung mit exakt "50%" ist mir nicht als "üblich" bekannt.

Aber welche Kosten soll der Richter als "üblich" zugrundelegen? Es wird kaum für die 4-fache
Auflage auch ein 4-faches Nutzungshonorar angeboten, üblicherweise liegt es darunter, aber
wieviel, das ist, wie du schon richtig geschrieben hast, reine Verhandlungssache.

Wie handhabst du es denn normalerweise? Da wäre wohl nicht das 5-fache Nutzungshonorar
vereinbart worden, oder? (1. Auflage plus 4 weitere)
 
Werden Bildhonorare bei überarbeiteten und umgestalteten Printneuauflagen üblicherweise als als "Zweitverwertung"
mit nur 50% Honorar bezahlt?

...was meinst du mit "überarbeiteten und umgestalteten"?

...um was für eine Art von Medium geht es denn?
 
Es geht um eine Broschüre, die Umgestaltung waren inhaltliche Änderungen ab der 2. Neuauflage auch grafisch ein komplett anderes Erscheinungsbild mit neuer Headline und Titel. Bei diesem Druck wurde dann vom Herausgeber selbst wieder mit 1. Auflage gezählt. MFM ist vorhanden und bekannt. Dort gibt es meines Wissens keinen Rabatt bei Neudruck. Allerdings kommt die Honorarberechnung hier nicht nach MFM zustande,
weil das Ersthonorar als Grundlage lt. einem Gerichtsurteil zugrunde gelegt werden muss (liegt letztendlich aber in etwa auf dem Niveau von MFM).

Abgesehen davon finde ich es ein Unding, das nach dt. Recht der Dieb bei Schadenersatz nicht schlechter gestellt werden darf als der ehrlicher Nutzer ...
 
Meine Erfahrung ist, dass die wiederholte Nutzung nicht unbedingt böswillig geschehen muss. Der Kunde denkt häufig nach dem Motto (übertrieben formuliert): "Ich habe das Bild gekauft, also kann ich damit machen was ich möchte". Dabei hat er lediglich das Nutzungsrecht erworben. Viele Bildkäufer fragen häufig bewusst nach Royalty-Free-Material da man sich mit einer einmaligen Zahlung den Verwaltungsaufwand einer Nachlizensierung sparen kann.

Wie wurde das Bild denn lizensiert? Hast Du einen eigenen Shop oder wurde es über eine Bildagentur verkauft etc.?
 
Es geht um eine Broschüre, die Umgestaltung waren inhaltliche Änderungen ab der 2. Neuauflage auch grafisch ein komplett anderes Erscheinungsbild mit neuer Headline und Titel. Bei diesem Druck wurde dann vom Herausgeber selbst wieder mit 1. Auflage gezählt. MFM ist vorhanden und bekannt. Dort gibt es meines Wissens keinen Rabatt bei Neudruck. Allerdings kommt die Honorarberechnung hier nicht nach MFM zustande,
weil das Ersthonorar als Grundlage lt. einem Gerichtsurteil zugrunde gelegt werden muss (liegt letztendlich aber in etwa auf dem Niveau von MFM).

Abgesehen davon finde ich es ein Unding, das nach dt. Recht der Dieb bei Schadenersatz nicht schlechter gestellt werden darf als der ehrlicher Nutzer ...

Was wurde denn im Zusammenhang mit dem ersten Honorar vereinbart? Einfache Nutzung? mehrfache Nutzung? Wenn nichts vereinbart wurde gilt einfache Nutzung, bzw. Das was in deinen AGB steht. Hat der Kunde deine AGB erhalten und akzeptiert?

...das ist nicht ganz richtig, denn der nicht-Kunde der klaut, unterlässt in der Regel den Urheber/Bildquellen-Hinweiss, was zu einem 100% Aufschlag auf das eigentliche Honorar führt. Der Kunde, der klaut, steht noch schlechter, denn er hat, so,er deine AGB anerkannt hat, den Passus mit einer Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Honorar gegen sich. So sich diese so in deinen AGB wiederfindet.

...der umgestaltete Neudruck ist ganz klar eine neue Nutzung. Die nur durch eine vorher vereinbarte Mehrfachnutzung abgedeckt wäre.
 
Es war eine einfache Nutzung vertraglich festgelegt. Allerdings über eine zwischengeschaltete Werbeagentur. Von daher behauptet das Unternehmen keinen Vertrag mit mir eingegangen zu sein. Wer inwiefern für die jahrelangen Neuauflagen verantwortlich war, weiß ich nicht. Die Download PDFs scheinen von dem Unternehmen anscheinend selbst auf Ihren Server geladen worden zu sein. Insofern ein Kuddelmuddel an Verantwortlichkeit. Vermutlich hätte ich besser alles einen Anwalt regeln lassen sollen. Zeigt man sich bereit, eine aussergerichtliche Einigung zu suchen, ist man wohl schon angear..... .
 
...nun, wenn das Unternehmen behauptet mit dir keinen Vertrag eingegangen zu sein, dann dürfen sie dein Material ja auch gar nicht nutzen.

..an wen hast du denn die Rechnung bisher in gestellt?
 
Wichtig ist doch, was in dem „alten” Vertrag steht, so er denn existiert.
Aber gehen wir erst mal davon aus, dass der Katalog/Prospekt gedruckt
und anschliessend in das Netz gestellt wurde.

Hat er Mulimedia-Rechte eingeräumt? Hat er exclusive Nutzungsrechte
eingeräumt? Existiert überhaupt ein Medienvertrag?

Er könnte einen Briefvetrag über die Nachträgliche Nutzung von
(Multimedia)-Rechten an den Auftraggeber senden.

Dies gilt aber nur, wenn er der Rechteinhaber der Motive ist.
Nur dieser ist zu einer Nachforderung berechtigt. Die Lizenzanfrage
ist an den Rechteinhaber zu richten, hat dieser die Nutzung bereits
anderen überlassen, so ist mit diesem zu verhandeln.

Existiert kein Vetrag, so kann ich aus Erfahrung sagen, schlechte Karten
vor Gericht.

Gruss Jürgen

Edith meint eben, Der TE solle mehr Fakten bringen!
 
Es war eine einfache Nutzung vertraglich festgelegt. Allerdings über eine zwischengeschaltete Werbeagentur. Von daher behauptet das Unternehmen keinen Vertrag mit mir eingegangen zu sein. Wer inwiefern für die jahrelangen Neuauflagen verantwortlich war, weiß ich nicht. Die Download PDFs scheinen von dem Unternehmen anscheinend selbst auf Ihren Server geladen worden zu sein. Insofern ein Kuddelmuddel an Verantwortlichkeit. Vermutlich hätte ich besser alles einen Anwalt regeln lassen sollen. Zeigt man sich bereit, eine aussergerichtliche Einigung zu suchen, ist man wohl schon angear..... .



Sorry, dieses Posting hatte ich übersehen!

Du hast rein rechtlich keinerlei Gründe/Rechte, den Kunden
eine Nachforderung zu stellen, so fern die Mehrfachnutzung
nicht im Vorweg vertraglich geregelt war.

Du handelste nur im Auftrag des Rechteinhabers, der Du aber
lt. Deiner Ausssage nicht bist/warst.

Also, die Auseinanderstzung ist eigentlich Sache der Urhebers,
nicht des Designers.

Gruss Jürgen
 
Gehe ich irre in der Annahme, dass Du den Unterschied
zwischen einfacher und exclusiver Nutzung nicht kennst?

Nicht böse gemeint!

Gruss Jürgen
 
Sorry, dieses Posting hatte ich übersehen!

Du hast rein rechtlich keinerlei Gründe/Rechte, den Kunden
eine Nachforderung zu stellen, so fern die Mehrfachnutzung
nicht im Vorweg vertraglich geregelt war.

Du handelste nur im Auftrag des Rechteinhabers, der Du aber
lt. Deiner Ausssage nicht bist/warst.

Also, die Auseinanderstzung ist eigentlich Sache der Urhebers,
nicht des Designers.

...soweit ich ihn verstanden habe, ist er der Urheber

...wenn keine Mehrfachnutzung vereinbart wurde, gilt einfache Nutzung. Von daher verstehe ich deine Aussage bzgl. "Schlechte Karten" nicht.

...von "exklusiver Nutzung" war bislang gar nicht die Rede.
 
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