Aufbewahrungspflicht Kundendaten

rodriguez

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Gibts eigentlich eine gesetzliche Regelung zur Aufbewahrungspflicht von für Kunden erstellte Daten? Sprich, Kunde hat von mir Websites, Flyer, Visitenkarten etc. bekommen, die jahrelange Geschäftsbeziehung endete schließlich vor dem Gericht, weil er eine Rechnung nicht bezahlen wollte, Herausgabe der Unterlagen war nicht Teil der Einigung. Jetzt (7 Monate später) will der Kunde seine Daten. Hat er da einen Anspruch drauf? Könnte ja sein, dass ich sie inzwischen gelöscht habe ...
 
oh da bin ich ja mal auch auf eine fundierte Antwort dazu gespannt (mitles)
 
... und wieso wird eigentlich dieser Thread nicht auf der Startseite angezeigt???? Grundsätzlich nicht bei Bar-Beiträgen??
 
Barthemen laufen auf der Startseite unter Off Topic.
 
und ich lese Barthennen
 
Was sind Bart-Hennen? :noplan:
SCNR
 
wenn Bar, dann entsprechender Inhalt :rolleyes:
Der thread wäre möglicherweise im Freelancer-Forum besser aufgehoben ?
 
ich denke hier ist etwas anderes gemeint


Websites, Flyer, Visitenkarten

Es geht hier wohl um die Roh und/oder Print Daten.
Was war denn damals vereinbart?
Wie hast Du es gehalten solange die Geschäftsbeziehung noch intakt war?
 
die jahrelange Geschäftsbeziehung endete schließlich vor dem Gericht, weil er eine Rechnung nicht bezahlen wollte, Herausgabe der Unterlagen war nicht Teil der Einigung. Jetzt (7 Monate später) will der Kunde seine Daten. Hat er da einen Anspruch drauf? Könnte ja sein, dass ich sie inzwischen gelöscht habe ...

ich denke hier ist etwas anderes gemeint

Kann sein, aber wenn er in den Links nichts findet - muss er eben jetzt einen Rechtsbeistand befragen. Ich will ja nicht jetzt schon wieder mit Porenregeln kommen - aber es ist nunmal ab von den Forenregeln verboten in deutschen Foren - eine Rechtsberatung zu gaben. Und jede Antwort hier wäre eine Rechtsberatung.
 
Ich kenne es so, dass das Copyright, der Besitzstand und in Folge das Aufbewahren solcher Daten über die AGB geregelt werden.
 
Die Aufbewahrungspflichten beziehen sich nur auf die Stammdaten des Kunden. Du bist also nicht verpflichtet andere Daten aufzubewahren,
 
Und jede Antwort hier wäre eine Rechtsberatung.

Moin,
ob das Antworten auf eine Frage eine "automatisierte Rechtsberatung" darstellt, da habe ich Zweifel. Schließlich kann ich als Antwortgeber ansagen, wie ich es halten würde, ohne dass meine Antwort nun rechtlich verbindlich wird oder gar eine Rechtsberatung darstellt.

Zum einen: Ob die Daten an den Kunden ausgeliefert werden, ist abhängig, was bei Auftragserteilung beiderseitig vereinbart war. Da muss der Themenstarter einfach nur in seinen Auftragsunterlagen nachschauen.

Wenn nichts vereinbart war, ist branchenüblich, dass das digitale Endprodukt (z. B. Print-PDF) dem Kunden gehört, während das Zwischenmaterial, das zur Erstellung notwendig ist - vom Auftragnehmer erstellte Reinzeichnungen, Bilder, Seitenaufbauten (.ai, .psd, .indd-Dateien) beim Auftragnehmer verbleiben.

Selbstverständlich können davon abweichende Vereinbarungen, Regelungen getroffen werden. Dasselbe gilt auch für das Archivieren von Auftragsdaten. Der Auftragnehmer kann dies für den Kunden übernehmen oder die Auftragsdaten an den Kunden ausliefern. Liefert der Auftragnehmer die Daten aus, dann hat der Kunde für die Verfügbarkeit und Sicherheit der Daten Sorge zu tragen (Stichwort: Lagerung, Backup).

Gruß
Günther
 
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Und jede Antwort hier wäre eine Rechtsberatung.


sicher.

Die zum Teil!!!!!!!! Drxxxxxxe müssen ja von was leben.





(voll OT, Der Strafverteidiger wollte damals die 10.0000,- DM in bar!!!!!!!!!!!!!

"Was wollen sie mit der Quittung"?)
 
@ mdiehl:
Die Aufbewahrungspflichten beziehen sich nur auf die Stammdaten des Kunden.
Ich würde das eigentlich auch so sehen. Noch jemand, der das bestätigen kann?

@ rechnerteam, freucom:Tja, das war mal wieder so ein Fall von "man kennt sich, versteht sich, da brauchts ja nichts Schriftliches ..." ich weiß, ich weiß, schön blöd, selbst schuld ...
Wenn nichts vereinbart war, ist branchenüblich, dass das digitale Endprodukt (z. B. Print-PDF) dem Kunden gehört, während das Zwischenmaterial, das zur Erstellung notwendig ist - vom Auftragnehmer erstellte Reinzeichnungen, Bilder, Seitenaufbauten (.ai, .psd, .indd-Dateien) beim Auftragnehmer verbleiben.
Der Auffassung bin ich nämlich auch!

Danke erst mal. Von Anwälten hab ich nach dem Vergleich, der der Sache voraus ging, erst mal die Schnauze voll.


Huch, verschoben ins Freelancer forum ... da passt es wohl besser. Danke, Mod!

Hat noch jemand sachdienliche Hinweise zum Thema?
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn nichts vereinbart war, ist branchenüblich, dass das digitale Endprodukt (z. B. Print-PDF) dem Kunden gehört, während das Zwischenmaterial, das zur Erstellung notwendig ist - vom Auftragnehmer erstellte Reinzeichnungen, Bilder, Seitenaufbauten (.ai, .psd, .indd-Dateien) beim Auftragnehmer verbleiben.

Seh ich auch so, das waren immer meine Negative......:)
 
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