...es sei denn, dies ist mit der Art des Mangels unvereinbar.Aber in den ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen, dass der Fehler schon beim Kauf bestanden hat
Nun ist es anscheinend so, dass das MacBook nicht mehr hochfährt:
https://www.macuser.de/forum/showthread.php?t=245704
Da das MacBook seit Gefahrübergang ja scheinbar monatelang funktionierte, ist diese Vermutung mindestens stark zweifelhaft - da man einen solchen Fehler wohl bemerkt hätte. Weiterhin funktionieren die ursprünglich von Apple gelieferten RAM-Module nicht mehr (halten sogar nicht mehr physisch im Slot), nachdem der Nutzer wohl selbst den RAM ausgetauscht hat. Das macht das Vorhandensein beim Gefahrübergang schon seeeeeehr zweifelhaft.
Nein, das ist nicht unerheblich.dabei ist es unerheblich ob das Gerät bei der Auslieferung fehlerrei war (davon wird eben nicht ausgegangen), nach den 6 Monaten muss der Käufer dies beweisen.
Den Sachmangel an sich muß ja der Käufer beweisen - und hier (s.o.) ist das schon ziemlich zweifelhaft. Und ob das Gerät bei Auslieferung an den Käufer fehlerfrei war, oder nicht, ist entscheidend, nicht unerheblich! (unabhängig davon, wie die Beweislast verteilt ist)
Das ist klar.Um das Gewährleistungsrecht kann sich Apple nicht drücken, denn bei einer Bestellellung über den Apple-Store ist Apple gleichzeitig auch Händler u. somit gilt für ihn die aktuelle Rechtssprechung im Sinne der Gewährleistung. Dass Apple eine freiwillige Garantie gibt ist dabei unerheblich.
PS: Aber das heißt nicht, dass ich unbedingt Jurist sei, mich supergut auskenne, oder anderweitig Recht habe.
Ist nur eine Gegenperspektive aus Laiensicht.
So rechtlich völlig "eindeutig" finde ich das jedoch längst nicht.
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