Angebot und Rechnung für EU-Auslandskunden

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maxer

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Hallo zusammen,

ich habe eine Anfrage aus Österreich und möchte hierzu gerne ein Angebot abgeben.

Da dies mein erster Auslandsauftrag ist, möchte ich schon im Vorfeld auf die kleinen "nachbarschaftlichen" Unterschiede vorbereitet sein.

Die Leistung ist HTML/CSS Programmierung, welche ausschließlich in Deutschland erbracht wird und nach Österreich geliefert wird.

Gelegentlich wird es aber auch vorkommen, dass ich nach Österreich zum Kunden fahre und dort tätig bin, um die Sachen zu intergrieren und anzupassen. Somit wird ein Teil der Leistung in Österreich erbracht.

Rechnungen erstelle ich mit UmSt.-ID und ohne Märchensteuer. Ich glaube, ein Zusatz ist wichtig, dass die Steuer vom Rechnungsempfänger abgeführt wird. Ist dass korrekt?

Bankverbindung mit IBAN ist auch Pflicht.

Was ist jedoch, wenn ich in Austria tätigt bin? Da wird ein Teil der Leistung vor Ort erbracht. Müßte ich dannn nicht Steuern in Österreich abführen?

Gibt es noch irgendwelche Sachen, die bei Angebotserstellung zu beachten sind und aufgeführt werden müssen? Oder Kosten, die das Finanzamt im nachhinein noch fordern kann und bei der Kalkulation beachtet werden müssen?

Sicherlich gibts viele Infos beim Steuerberater, der ist jedoch erst wieder Mitte der Woche greifbar.

Danke im voraus für alles Tipps und Hinweise

Maxer
 
Wenn Dein Lebensmittelpunkt Deutschland ist, d.h. du dich mehr als 1/2 Jahr in Deutschland aufhälst, dann unterliegst du mit deinem Welteinkommen der Besteuerung in Deutschland, dieses enthält die Einnahmen aus der Tätigkeit in Östereich.

Ggfs. bist du zusätzlich in Österreich steuerpflichtig. Hiefür gibt es Regeln, die bilateral in sog. Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA) geregelt sind. Es lohnt sich sicherlich, danach zu googeln, oder eine Steuerberater des Vertrauens hinzuzuziehen.
 
Wenn der Umfang deiner Tätigkeit in dem oben beschriebenen bleibt, brauchst du dir keine gedanken über Steuern in Österreich zu machen. Der Zusatz das die Steuern laut § xxx vom Rechnungsempfänger abzuführen sind genügt!

Den genauen Wortlaut kannst du in einem vorherigen Thread nachlesen (musst du mal nach suchen).
 
Man schreibt auf den Rechnungen, dass es sich um steuerfreie Leistungen nach § 23 EstG handelt.
 
Vielen Dank für die Infos.

Googlen zu diesem Thema hilft mir persönlich nichts, denn wenn ich die Texte der Verordnungen lese, wird mein Hippotalamus flockig. :confused:

Wenn ich nicht wochenlang Gesetzestexte mit Querverweisen lesen möchte, wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als auf meinen Steuerberater zu warten oder vielleicht mal die IHK zu kontaktieren.

Es scheint jedoch ausreichend zu sein, wenn nur der Zusatz mit der Verlagerung der Steuerschuld aufgeführt wird mit der ID des Leistungsempfänger.

Beispiel:
Steuerschuld verlagert / VAT reversed
UStId./VAT xx xxxxxxxxx

Bei § 23 EStG handelt es sich wohl um private Veräußerungsgeschäfte. Ich bin aber einer von der gewerblichen Sorte :D

Maxer
 
Hier im Forum zu suchen hätte schon gereicht, oder beim FA nachfragen!

Hab mal in meine Unterlagen geschaut. Laut Finanzamt gehört in solchen Fällen der Zusatz:

Laut den 6. EG-Richtlinien, Art 21, Abs 1, Bst. B, in Verbindung mit Art 9, Abs. 2, Bst. E, wird hiermit auf den Übergang der Umsatzsteuerpflicht auf den Rechnungsempfänger hingewiesen.
 
Vielen Dank für die Infos.

Googlen zu diesem Thema hilft mir persönlich nichts, denn wenn ich die Texte der Verordnungen lese, wird mein Hippotalamus flockig. :confused:

Wenn ich nicht wochenlang Gesetzestexte mit Querverweisen lesen möchte, wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als auf meinen Steuerberater zu warten oder vielleicht mal die IHK zu kontaktieren.

Es scheint jedoch ausreichend zu sein, wenn nur der Zusatz mit der Verlagerung der Steuerschuld aufgeführt wird mit der ID des Leistungsempfänger.

Beispiel:
Steuerschuld verlagert / VAT reversed
UStId./VAT xx xxxxxxxxx

Bei § 23 EStG handelt es sich wohl um private Veräußerungsgeschäfte. Ich bin aber einer von der gewerblichen Sorte :D

Maxer

Ja, der §23 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist für Veräußerungserlöse. Vielleicht war ja auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) gemeint :kopfkratz:
 
Ein Anruf bei der IHK war sehr informativ, und kostenfrei, wenn man mal von den Kammerbeiträgen absieht.

Infos findet man unter http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/index.html und besonders für mich http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html .

Die IHK hat mich auch auf einen evtl. Fallstrickt hingewiesen. Bei HTML-Programmierung kann ein Problem auftreten. Das deutsche FA kann bei einer Überprüfung monieren, dass es sich um eine künstlerischen Leistung handelt, und somit fällt die UmSt. nach Deutschland und man darf nachzahlen. Siehe UstG § 3a Absatz 2 Punkt 3a.

Also, immer "Umsetzung nach Vorgabe" schreiben und somit hat man keine gestalterische Freiheiten und ist kein Künstler. :D

Ich glaube, die KSK unterstellt auch jedem, der mit Dreamweaver arbeitet, er sei ein Künstler und somit Abgabepflichtig. Egal, war Randbemerkung.

Lt. IHK braucht man auch nicht auf die Verschiebung der Steuerschuld hinzuweisen, da in der Ust.-Voranmeldung bei "Nichtversteuerbare Erträge" eine Eintragung zu erfolgen hat. Wer's aber auf der Rechnung vermerkt ist auf sicheren Seite.

Und generelles nachfragen beim FA sind nutzlos, wenn sie nicht schriftlich beantwortet werden. Bei einer Überprüfung hält die Argumentation "Ei, ich hab' doch vor zwei Jahren uff'm Amt nachgefragt" nicht stand.

Aber auch der Verweis zum Steuerberater wurde mir empfohlen, da das UstG. viele Interpretationen zuläßt. Warum sollte auch mal was verständlich sein.
 
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