Moment, Moment ... schön differenzieren:
Gebe ich bestimmte Arbeiten, z.B. Layout und Satz eines Kataloges nach von mir entworfenen Musterseiten, bei einem Freelancer in Auftrag (das meine ich mit grafischen Arbeiten und DTP-Leistungen), dann hat der DTP'ler KEIN Urheberrecht, weil die persönliche geistige Schöpfung von mir erbracht wurde. Der DTP'ler, der 420 Katalogseiten nach meinen Vorgaben in InDesign zusammenbastelt, hat daran keinerlei Urheberreicht, weil die Gestaltung meine persönliche geistige Schöpfung ist und er sie nur umgesetzt hat.
Ebenso hat eine Reproanstalt kein Urheberrecht an meinen Fotos, nur weil sie diese gescannt und nach meinen Anweisungen ein wenig bearbeitet haben.
Ebenso hat die Druckerei kein Urheberrecht an der Broschüre, nur weil die Druckerei sie nach meinen Anweisungen gedruckt hat.
Ebenso hat der Werbeartikelhersteller kein Urheberrecht an der Kugelschreiber-Aufschrift, nur weil er seine Tampondruckmaschine angeworfen und die Stife bedruckt hat.
Wenn ich hier eine Provision von 30% aufschlage, dann kann mein Dienstleister nicht plötzlich mit § 32 UrhG um die Ecke kommen und einen Nachschlag verlangen. Würden die Gerichte das wirklich so interpretieren, dann würde keine Agentur in Deutschland noch irgendeinen Freelancer oder Dienstleister engagieren. So würde das Gesetz ad absurdum geführt!
Übernimmt ein Dritter die GESTALTUNG und erbringt er hier eine "persönliche geistige Schöpfung" (§ 2 UrhG - Geschützte Werke), dann greift das UrhG und § 32 UrhG (Angemessene Vergütung) kann angewendet werden. Weiter greift aber auch § 36 UrhG (Gemeinsame Vergütungsregeln, vgl. VTV vom AGD), was den § 32 ja auch schon wieder einschränkt.
Ich halte es aber wirklich für fraglich, ob schon ein Anspruch des Urhebers entsteht, weil die Agentur 30 oder 50 Prozent Handling-Charge oder Provision beaufschlagt. Schließlich muss das Gesamtkonzept entwickelt und auch das Art-Buying bezahlt werden. Kritisch wird es m.E. nur dann, wenn eine Agentur beispielsweise ein neues Logo für DaimlerChrysler entwickeln lässt, das Logo und die Nutzungsrechte mit 1200 Euro vergütet, selbst aber vom Konzern 1,2 Mio. Euro dafür einstreicht.
Oder eine (Bild-)Agentur eine Fotografie für wenig Geld einkauft und anschließend das Foto tausendfach verkauft. Dann stehen dem Fotografen auch entsprechende Beteiligungen am Nutzungsrechterlös zu.
Kaufe ich jedoch ein Bild ein und verwende es in einer Broschüre, dann ist das Bild nicht Kern dieses Werkes, sondern ein Teil davon. Ebenso verhält es sich, wenn das Bild nur Grundlage für eine Bearbeitung ist (vgl. § 3 UrhG: "[...] Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt."). Genau das ist ja auch der Grund, warum viele Bildagenturen Composings und Bearbeitungen nur nach gesonderter Vereinbarung und Vergütung zulassen: Ihnen geht dabei das Copyright flöten. Guck' Dir mal die AGB von Zefa bzw. Corbis, Getty und den ganzen anderen großen Stock-Agenturen an.
Ich bin der festen Überzeugung, dass diese Gesetzesnovelle nur bei ganz massivem "Über-den-Tisch-Ziehen" greift. Bei einer kleinen Provision (bis zu 100 %) und für kleinere grafische Leistungen greift das nicht. Wenn Du ein praktisches Beispiel bzw. ein entsprechendes Urteil kennst, das anders lautet, dann lass' ich mich gerne überzeugen - aber bitte nur mit Aktenzeichen.