Abgeschleppt, aber nun will ich nicht zahlen

le_petz

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Zuerst möchte ich einmal sagen, dass ich wirklich versuche die Sachlage differenziert zu betrachten und es mir auch nicht um das Geld geht, sondern eher darum, dass ich mich im Recht fühle. Also was ist passiert:

Wir wurden auf dem Flughafenparkplatz ... abgeschleppt. Wir haben auf dem Parkplatz ganz hinten neben den Parkbuchten geparkt. Nicht weil wir zu faul zum Laufen waren, sondern weil nichts anderes frei war und dort auch mindestens 30 weitere Autos geparkt haben. Wir standen also ganz hinten auf dem Parkplatz, neben den normalen Parkbuchten, halb auf dem Weg der die Parkbuchten von hinten verbindet. Auf der gegenüberliegenden Seite stehen meist auch unerlaubt Fahrzeuge. Trotzdem kommen andere Fahrer super vorbei und es sind auch offensichtlich keine total abwegigen Parkplätze wie andere, die weit vorne auf dem Grün parken, damit sie nicht weit laufen müssen. An der Hauptstraße (des Parkplatzes) sind extra Linien und Poller angebracht, die zeigen, dass man dort nicht parken darf. Auf der anderen Seite, also der Außenseite des Parkplatzes ist das nicht der Fall. Nicht falsch verstehen, ich weiß/wußte schon, dass es kein ausgewiesener Parkplatz ist. Aber zum Verständnis, wir sprechen von einer grünen Wiese, auf ein paar Streifen Asphalt sind. Es geht darum, dass es sich offensichtlich um Abzocke handelt, da - keine weiteren Hinweisschilder, Linien oder Poller angebracht sind, obwohl dort viele parken - es keine Hinweisschilder auf weitere Parkflächen gibt, zu denen man nur sehr schwer findet - dort immer alles voll steht und dann morgens 30-50 Autos auf einmal abgeschleppt werden.

Aus oben genannten Gründen habe ich auch nicht direkt bezahlt, das Parken hat mich schon 42€ für 3 Tage gekostet, sondern habe den Wagen so mitgenommen. Nun habe ich natürlich die Rechnung. Natürlich durfte ich dort nicht so parken, aber ich habe auch niemanden behindert. Die Aussage des Abschleppunternehmers, dass die Feuerwehr nicht durchkommt ist lächerlich, da sie ja sicherlich von der Hauptstraße kommt und nicht hinten links abbiegt. Aber selbst wenn, gibt es dort nichts zum löschen, ist ja alles nen Acker und die Feuerwehr war ja auch nicht da. Nicht falsch verstehen, ich finde es vollkommen richtig, wenn Autos in der engen Altstadt abgeschleppt werden, wenn die Feuerwehr nicht durchkommt, aber auf einem Parkplatz auf dem Acker? In meinen Augen wird hier vorsätzlich keine weitere Bezeichnung oder Beschilderung oder Beschriftung der Fahrbahn vorgenommen, obwohl alle dort parken, damit dem Abschleppunternehmen nicht die Einnahmequelle weggenommen wird. Das Abschleppunternehmen hat osgar den Namen von dem Flughafenparkplatz.

Sehe ich das richtig, dass ich maximal die 129€ zuzüglich der Mahnkosten, des Mahnbescheids und der Anwaltskosten (die sich ja prozentual auf die 129€ beziehen) zahlen muss? Das ist alles schon recht lange her und ich habe heute Post vom Anwalt bekommen. Nun sind es 174€. Jetzt frage ich mich, ob ich den Mahnbescheid abwarten soll, dann Widerspruch einlegen soll?! Dann muss ja eine Klageschrift eingereicht werden und ich könnte immer noch alles zahlen. Wieviel wäre das dann? Reichen die Anwälte wohl Klageschrift ein? Wenn es vor Gericht geht, was passiert? Der Abschleppfahrer war alleine und hat wohl auch keine Fotos gemacht.

Was haltet ihr davon?

Und bitte verschont mich mit "Kneif die Backen zusammen und zahl."
 
Was haltet ihr davon?

so ist das nun mal wenn man falsch parkt. Und der Hinweis auf die Feuerwehr ist dabei tragend. Es spielt dabei übrigens keine Rolle ob Du glaubst das da keine Feuerwehr hin müsste (wer bist du das du das entscheiden kannst?).

Also zahl sofort und lass dich verklagen und zahl später deutlich mehr. Ein Lerneffekt sollte sich dabei aber einstellen.
 
ich hol dann mal die Nachos, das wird ganz bestimmt gleich lustig hier
 
Die Aussage des Abschleppunternehmers, dass die Feuerwehr nicht durchkommt ist lächerlich, da sie ja sicherlich von der Hauptstraße kommt und nicht hinten links abbiegt. Aber selbst wenn, gibt es dort nichts zum löschen, ist ja alles nen Acker...

Da sind vielleicht keine Gebäude, die Feuer fangen könnten und Acker scheint dir möglicherweise für einen Brand zu wenig plausibel, aber wie wäre es mit Fahrzeugbrand? Stell dir mal vor, DEIN Fahrzeug kann nicht gelöscht werden, weil die Feuerwehr aufgrund von Falschparkern nicht hinkommt? Ansonsten schließe ich mich Time4More an. Es interessiert niemanden, ob DU den Feuerwehr-Einwand für plausibel und gerechtfertigt hälst.

Das ist alles schon recht lange her und ich habe heute Post vom Anwalt bekommen. Nun sind es 174€.

Wieso kümmert man sich nicht direkt darum, wenn man die Aufforderung zur Zahlung für unrechtfertigt hält? So wirds doch immer nur noch teurer und letztlich kommst du – weil falsch geparkt – eh nicht drumherum zu zahlen. Die Nummer mit dem Mahnbescheid kannst du natürlich machen, aber dann gehts vor Gericht und wenn du da den Kürzeren ziehst (und das ist wahrscheinlich), darfst du Gerichtskosten und Ähnliches auch noch tragen.
 
Was haltet ihr davon?

Nichts.
Zahl die Abschleppkosten und gut ist.

Du könntest allerdings versuchen, die 42 € vom Parkplatzbetreiber wieder einzuklagen, da ja nach deiner Schilderung gar kein (regulärer) freier Parkplatz vorhanden war - wird nur schwierig, das zu beweisen...
 
Dass es teurer wird, ist mir auch klar. ;) Aber danke ihr Schlauberger!
Würde halt gerne wissen, um wieviel es in jeder Stufe teurer wird. Und b, ob ich Chancen habe, dass es gar nicht erst vor Gericht geht.

So, ich versuch mal ne Zeichnung, auf der man erkennt, dass die Feuerwehr ja überall über die Hauptstrasse hinkommt! Und nur weil ein einsamer Abschleppfahrer sagt, dass die Feuerwehr nicht durchkommt, heißt das nicht, dass es wirklich so ist!

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Nach Allem was ich gelesen hab, mein Rat: Kneif die Backen zusammen und zahl.

Ist das Beste. Es gibt nunmal keine Gleichheit im Unrecht. Wenn Du nicht zahlst wird es nur noch teurer.
 
Sehe ich das richtig, dass ich maximal die 129€ zuzüglich der Mahnkosten, des Mahnbescheids und der Anwaltskosten (die sich ja prozentual auf die 129€ beziehen) zahlen muss? Das ist alles schon recht lange her und ich habe heute Post vom Anwalt bekommen. Nun sind es 174€. Jetzt frage ich mich, ob ich den Mahnbescheid abwarten soll, dann Widerspruch einlegen soll?! Dann muss ja eine Klageschrift eingereicht werden und ich könnte immer noch alles zahlen. Wieviel wäre das dann? Reichen die Anwälte wohl Klageschrift ein? Wenn es vor Gericht geht, was passiert? Der Abschleppfahrer war alleine und hat wohl auch keine Fotos gemacht.
sobald der Anwalt die Klageschrift einreicht, wird seine Rechnung teurer - und du darfst die Kosten fürs Gericht auch tragen. Wenn du dafür bereit bist, wieso nicht... warte die Klageschrift ab. Und wenn du dir ganz sicher bist, dann auch die MV (mündliche Verhandlung)

Was haltet ihr davon?
Nichts. Wer im Halteverbot wissentlich parkt, der weiß, dass er abgeschleppt werden kann. Sich dann darüber aufregen und zu weigern zu zahlen.... naja ist witzig für alle anderen denen du das so erzählst .P

Was du genau zahlen musst, dass kannst du im RVG und GkG nachlesen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Gerichtskostengesetz)
 
Nichts.
Zahl die Abschleppkosten und gut ist.

Du könntest allerdings versuchen, die 42 € vom Parkplatzbetreiber wieder einzuklagen, da ja nach deiner Schilderung gar kein (regulärer) freier Parkplatz vorhanden war - wird nur schwierig, das zu beweisen...
Das ist ja auch noch was. Der Abschleppdienst wurde ja von dem Parkplatzbetreiber beauftragt und muss somit nicht direkt von mir bezahlt werden, sondern vom Parkplatzbetreiber und kann dann bei mir das Geld wieder einfordern. Aber ich merke schon, außer Bauchgefühl und pauschalen Aussagen ist nicht viel zu erwarten....

Nichts. Wer im Halteverbot wissentlich
Ich glaube kaum, dass es auf einem Privatgrundstück ein Halteverbot gibt.


Hier noch mal was Sachliches:

3. Das Abschleppen auf Privatgrundstücken

Eingriff in das Privateigentum

Immer wieder tritt das Problem auf, daß unberechtigterweise auf privaten Grundstücken, sei es auf privaten Stellplätzen, vor Garagen, in Grundstückszufahrten oder Rettungswegen Kraftfahrzeuge unerlaubt abgestellt werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer und -besitzer wissen sich häufig nicht zu helfen und bitten das Rathaus oder den Polizeivollzugsdienst um Hilfe. Was ist zu tun? Grundsätzlich handelt es sich bei derartigen Abstellvorgängen um einen Eingriff in die private Rechtssphäre. Dies gilt grundsätzlich auch für nicht-öffentliche Parkplätze (also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes) der Körperschaften und Anstalten, beispielsweise für ausgewiesene Stellplätze für Behördenbedienstete oder Besucher, aber auch bei nichtöffentlichen Parkplätzen von Gaststätten und Firmen.

Was kann der beeinträchtigte Eigentümer machen?

Parkbehinderungen auf Privatgrund eröffnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Wer ohne den Willen des Besitzers oder Eigentümers auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, handelt in verbotener Eigenmacht und begeht eine Besitzstörung i.S. von § 858 BGB bzw. Eigentumsstörung i.S. von § 1004 BGB (OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206). Gegen diese Besitzstörung hat der Besitzer einen Beseitigungsanspruch gemäß § 862 Abs. 2 BGB, d.h., er kann vom betroffenen Fahrer die Beseitigung des Fahrzeugs verlangen. Was aber, wenn der Fahrer dem nicht nachkommt oder dieser nicht anzutreffen ist? Hier hat der Besitzer die Möglichkeit, gem. § 862 Abs.2 S.2 BGB bzw. § 1004 BGB auf Unterlassung zu klagen. Dies wird jedoch in der Regel ein untaugliches Mittel sein (höchstens, wenn das gleiche Fahrzeug immer wieder dort unerlaubt geparkt wird oder, wenn es dort über einen längeren Zeitraum schon steht).

Die Selbsthilfe des Eigentümers

Letztlich verbleibt privatrechtlich dem Beeinträchtigten nur die Möglichkeit der Selbsthilfe gem. § 859 Abs. 3 BGB (vgl. LG Frankfurt, NJW 1984, 183). Literatur und Rechtsprechung vertreten überwiegend die Auffassung, daß es sich beim unerlaubten Parken auf einem Privatgrundstück um eine Teil-Besitzentziehung (LG Frankfurt a.a.O) handelt. Die Ausübung dieses Selbsthilferechts ist nicht unproblematisch. Der Besitzer des unerlaubt in Anspruch genommenen Parkraums darf sich nur "sofort" (nicht "unverzüglich") nach der Besitzentziehung durch Entsetzung des Besitzes wieder bemächtigen, also so schnell als möglich. Die Rechtsprechung definiert den Begriff "sofort" folgendermaßen: "Die Besitzkehr hat so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis der Entziehung zu erfolgen" (LG Frankfurt a.a.O.). Hieran sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, der Begriff ist nicht eng auszulegen, es muß also beispielsweise nicht Voraussetzung sein, daß die Motorhaube des besitzstörenden Fahrzeugs noch warm ist.

So hat das LG Frankfurt (a.a.O) es gebilligt, daß ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug noch nach 4 Stunden abgeschleppt wurde. Das Gericht verweist auch auf weitere Gerichtsentscheidungen, welche eine Entsetzung des Besitzstörers "noch am gleichen Tag" oder "noch am gleichen Abend" aber auch "noch am folgenden Tag" als in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Besitzstörung und damit als "sofort" i.S. des § 859 BGB ansehen. So auch das AG Braunschweig NJW- RR 1986, 1414 (noch am gleichen Tag, auch noch am folgenden Tag). Das AG München (NJW 1996, 853) sieht dieses Selbsthilferecht nur eingeschränkt, indem es eine Abschleppmaßnahme von einem Behindertenparklatz in einer privaten Tiefgarage nach 7 Stunden als keine "sofortige" Entsetzung mehr sieht. Eine gewisse Wartezeit muß zugebilligt werden im Hinblick auf eine Rückkehr des Falschparkers (AG Frankfurt, NJW- RR 1989, 83). Die Länge dieser Wartezeit muß jedoch im Einzelfall gesehen und beurteilt werden und hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Zeit, Örtlichkeit). Es sollten hierbei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, denn das Selbsthilferecht nach § 859 BGB ist weitgehend (so wohl auch das AG München, DAR 1981, 56). Es sind stets die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.

Schadensminderungspflicht beim Abschleppen

Soweit privatrechtlich auf § 859 Abs. 3 BGB zurückgegriffen wird, ist darauf zu achten, daß bei Maßnahmen gegen den Besitzentzug der Grundsatz der Schadensgeringhaltung ("Schadensminderungspflicht") eingehalten wird. Aus dem Recht der Schuldverhältnisse entsteht für den Grundstücksbesitzer gem. § 242 BGB die Pflicht, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Rechte und sonstigen Rechtsgüter der Gegenpartei zu schützen. So wie im öffentlichen Recht ist hier auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit das mildeste Mittel anzuwenden. Es empfiehlt sich für den Grundstücksbesitzer bei Feststellung eines unerlaubten Parkvorgangs auf seinem Grundstück zu ermitteln, wem das Fahrzeug gehört, dies auch evtl. durch eine Halteranfrage. Der Zulassungsstelle ist die Beeinträchtigung glaubhaft zu machen. Eine etwaige Verletzung des Datenschutzes seitens der Zulassungsstellen bei Bekanntgabe des Fahrzeughalters in solchen Fällen erscheint datenschutzrechtlich unbedenklich (vgl. Knape, DNP 1991, 563).

Der Schädiger kann dann aufgefordert werden, das Fahrzeug wegzufahren. Ist dies nicht erfolgreich, kann versucht werden, das Fahrzeug wegzuschieben. Hierbei ist darauf zu achten, daß nicht eine anderweitige Besitzstörung eintritt (z.B. Wegschieben auf den Stellplatz eines Dritten). Das Abschleppen sollte stets das letzte Mittel sein. Aus dem Prinzip der Schadensgeringhaltung erwächst auch die Pflicht, für einen möglichst sicheren Abstellplatz Sorge zu tragen (LG Frankfurt a.a.O). Kein geeignetes Mittel gegen eine derartige Besitzstörung ist beispielsweise das Versperren der Ausfahrt, um den widerrechtlich Parkenden an der Wegfahrt zu hindern. Dies wäre u.U. eine strafbare Nötigung i.S. von § 240 Abs.1 StGB und es können hieraus Schadensersatzpflichten aus § 823 BGB entstehen. Jedenfalls stellt das Blockieren eines Fahrzeugs stets einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit (OVG Koblenz, NJW 1988, 929; OVG Saarlouis, NJW 1994, 878) und damit gegen § 1 Abs.1 PolG dar und gibt der Polizei die Berechtigung zu Abschleppmaßnahmen. Bei unmittelbarer Ausführung nach § 8 PolG hat der Nötigende anfallende Kosten zu tragen (OVG Koblenz, OVG Saarlouis a.a.O.).

Wer trägt die Kosten der Abschleppmaßnahme?

Läßt ein Geschädigter ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abschleppen, so hat er als Auftraggeber gegenüber dem Abschleppunternehmen die anfallenden (Abschlepp-) Kosten zu tragen. Diese Kosten kann jedoch der Geschädigte vom Besitzstörer grundsätzlich auf der Grundlage der §§ 683 S.1, 670, 667ff BGB einfordern (AG Frankfurt, NJW 1990, 917; Nagel, Das Polizeiblatt 1980, 108). Es liegt eine sogenannte "Geschäftsführung ohne Auftrag" vor. Der an den Abschleppunternehmer erteilte Auftrag zum Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz für Körperbehinderte geparkten PKW begründet einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten als Geschäftsführungsaufwendungen, da ein etwa entgegenstehender Wille des Fahrzeugparkenden wegen des öffentlichen Interesses an der Freihaltung der Parkplätze unbeachtlich ist (AG Mühlheim a.d.Ruhr, NJW- RR 1986, 1355). Der Geschädigte kann auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs.1 BGB zusätzlich geltend machen (z.B. für Nichtbenutzbarkeit der inanspruchgenommenen Fläche, die verauslagten Kosten für ein Taxi oder für öffentliche Verkehrsmittel- für eine erfolgreiche Geltendmachung muß jedoch stets die Schadensminderungspflicht eingehalten sein). Die Höhe der Kostentragung richtet sich auch stets nach der Erforderlichkeit i.S. des § 670 BGB. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen.

Hätte ein Versetzen des Fahrzeugs statt einem Abschleppen genügt, so hat der Auftraggeber sicherlich nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der Versetzungskosten, dies aus dem Prinzip der Schadensminderung. Das AG Frankfurt hat auch festgehalten, daß der PKW-Halter die Abschleppkosten auch dann erstatten muß, wenn nicht er, sondern ein Dritter das Fahrzeug unerlaubt geparkt hatte, d.h., daß dieser für die durch seinen PKW verursachte Zustandsstörung haftet. Der Geschädigte kann seine Schadensersatzforderung gegen den Störer auch abtreten, dies z.B. an den Abschleppunternehmer. Derselbe hat dann infolge dieses übergeleiteten Anspruchs möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Fahrzeugs gem. § 273 BGB. Ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 673ff BGB) ist nicht gegeben, wenn nur eine abstrakte Gefahr gegeben ist (AG Schöneberg, NJW 1984, 2954), also z.B. keine Notwendigkeit schnellen Eingreifens, keine Gefahr, kein Notfall.
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_03.php?output=text
 
abbiegt. Aber selbst wenn, gibt es dort nichts zum löschen, ist ja alles nen Acker und die Feuerwehr war ja auch nicht da.

Der Begriff "Flächenbrand" ist Dir wohl kein Begriff? Ein "Acker" kann auch brennen. Und wenn ein Acker neben tausend geparkten Autos brennt, dann geht es denen auch nicht mehr ganz toll.

Kommst vom Urlaub heim, dein Auto ist verqualmt, nur weil ein Typ die Zufahrt zum "Acker" hinter den Parkplätzen zugestellt hat - geil :)
 
Ob es jetzt kleinlich war, da abzuschleppen oder nicht, sei mal dahingestellt. Ich gehe mal davon aus, dass Du in der Tat nicht behindert hast.

Dennoch kommst Du aus der Nummer bei einem Privatparkplatz nicht raus. Da wirst Du so gut wie keine Chancen haben und wenn, nur mit einem guten Anwalt und in einem Gerichtsverfahren. Solltest Du Lust, Zeit und eine Rechtsschutzversicherung haben, kannst Du das Spiel ausprobieren. Hast Du eins davon nicht, zahl umgehend, billiger wird es nicht, Mahnbescheide etc. kosten auch Geld.

Doch was ist mit den Wagen, die nicht wirklich im Weg stehen – in der künftigen Parkhaus-Einfahrt etwa, die mit einem Bauzaun versperrt ist? Baustellenverkehr rollt hier zu später Stunde wohl kaum. Trotzdem schreibt ein Mitarbeiter des Abschleppunternehmers Kennzeichen auf, fotografiert die Wagen. So kann er später deren Halter ermitteln.

Die Fahrzeuge werden an den Haken genommen und einige hundert Meter weiter wieder abgestellt. "Umsetzen" heißt das im Amtsdeutsch. Mit Behörde oder Polizei hat diese Aktion nichts zu tun. Knöllchen fürs Falschparken gibt es auch nicht. Aber hinter Scheibenwischern stecken Rechnungen und Zahlscheine: pro umgesetzten Wagen 116 Euro.


http://www.autobild.de/artikel/parken-auf-privatgelaende-42011.html

Kurzgefasst: Da es ein Privatparkplatz ist, hast Du keine Chance. Du darfst dort nur mit Erlaubnis des Besitzers parken, und das war für die nicht markierten Flächen nicht der Fall. Im öffentlichen Strassenverkehr wäre es bei der von Dir geschilderten Situation ggf. leichter, da rauszukommen, da DORT die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wird.
 
Kneif die Backen zusammen und zahl.
 
Wenn man dort parkt wo keine gekennzeichnete Fläche zum parken ist dann ist man weniger im recht wie ich finde.
 
Wenn man dort parkt wo keine gekennzeichnete Fläche zum parken ist dann ist man weniger im recht wie ich finde.
Absolut richtig! Aber wenn diese Flächen sich kaum von den gekennzeichneten unterscheiden und es keine Beschilderung gibt, dann kann man (fast) davon ausgehen, dass sie absichtlich so schlecht gekennzeichnet sind, da offensichtlich alle so falsch stehen und sich eine Abschleppfirma nur für diesen Parkplatz rentiert. Und das nenne ich Abocke. Denn wenn es wirklich um die frei Fahrt für Feuwehrwagen geht, dann wäre ein weißer Strich auf dem Aspahlt wesentlich effektiver. So wird es ja auf dem Hauptverkehrsweg auch gemacht.


Kurzgefasst: Da es ein Privatparkplatz ist, hast Du keine Chance. Du darfst dort nur mit Erlaubnis des Besitzers parken, und das war für die nicht markierten Flächen nicht der Fall. Im öffentlichen Strassenverkehr wäre es bei der von Dir geschilderten Situation ggf. leichter, da rauszukommen, da DORT die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wird.
Okay, also auf Privatgrundstück weniger Rechte.
 
le_petz, ich habe das oben weiter ausgeführt. Abzocke kann sein, aber ich denke, in dem von mir verlinkten Beitrag geht hervor, dass du bei Privatparkplätzen keine Chance hast. Ist leider so.
 
Ich glaube kaum, dass es auf einem Privatgrundstück ein Halteverbot gibt.


Hier noch mal was Sachliches:

http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_03.php?output=text

... das hast du dir aber schon durchgelesen, oder?

Diese Kosten kann jedoch der Geschädigte vom Besitzstörer grundsätzlich auf der Grundlage der §§ 683 S.1, 670, 667ff BGB einfordern

Falls es mit der Übersetzung hapert: Du bist Schadenersatzpflichtig.

und von wem bekamst du die Rechnung... bevor der Anwalt sich eingeschaltet hat?
 
Wir haben auf dem Parkplatz ganz hinten neben den Parkbuchten geparkt. Nicht weil wir zu faul zum Laufen waren, sondern weil nichts anderes frei war und dort auch mindestens 30 weitere Autos geparkt haben. Wir standen also ganz hinten auf dem Parkplatz, neben den normalen Parkbuchten, halb auf dem Weg der die Parkbuchten von hinten verbindet.

Damit ist das Abschleppen ausreichend begründet.


Nicht falsch verstehen, ich weiß/wußte schon, dass es kein ausgewiesener Parkplatz ist. Aber zum Verständnis, wir sprechen von einer grünen Wiese, auf ein paar Streifen Asphalt sind. Es geht darum, dass es sich offensichtlich um Abzocke handelt, da - keine weiteren Hinweisschilder, Linien oder Poller angebracht sind

Du wusstest also von vornherein, daß das kein ausgewiesener Parkplatz war - wieviele Hinweisschilder hättest du denn gern noch zusätzlich dazu?

obwohl dort viele parken

was es für jeden Einzelnen ja nicht erlaubter macht...

es keine Hinweisschilder auf weitere Parkflächen gibt, zu denen man nur sehr schwer findet

Ein bisschen Eigeninitiative, einen Parkplatz zu finden, darf man schon voraussetzen, oder? Ausserdem ist es ja nicht so, daß du das Recht auf einen leicht zu findenden, ausgeschilderten Parkplatz hättest. Wenn es keinen gibt, gibt es halt keinen.

Natürlich durfte ich dort nicht so parken, aber ich habe auch niemanden behindert. Die Aussage des Abschleppunternehmers, dass die Feuerwehr nicht durchkommt ist lächerlich, da sie ja sicherlich von der Hauptstraße kommt und nicht hinten links abbiegt. Aber selbst wenn, gibt es dort nichts zum löschen, ist ja alles nen Acker und die Feuerwehr war ja auch nicht da.

DU bist sicher nicht der, der entscheidet ob die Feuerwehr dort durch muß und ob sie durch deinen Karren blockiert wird.

In meinen Augen wird hier vorsätzlich keine weitere Bezeichnung oder Beschilderung oder Beschriftung der Fahrbahn vorgenommen, obwohl alle dort parken, damit dem Abschleppunternehmen nicht die Einnahmequelle weggenommen wird. Das Abschleppunternehmen hat osgar den Namen von dem Flughafenparkplatz.

ja und? Wenn dort ständig irgendwelche Idioten parken, würde ich als Parkplatzbetreiber auch rigoros abschleppen lassen.

Was haltet ihr davon?

Und bitte verschont mich mit "Kneif die Backen zusammen und zahl."

Was sollen wir denn sonst raten? Einfach abwarten und es immer teurer werden lassen? Vor Gericht gehen obwohl man von vornherein weiß daß man im Unrecht ist? Darauf vertrauen daß der Richter noch blöder ist als man selbst? Mann, du hast nen Fehler gemacht, steh dazu und trag die Konsequenzen, oder anders ausgedrückt: "Kneif die Backen zusammen und zahl."
 
Bin auch mal in der Nähe des Flughafens abgeschleppt worden und stand dabei korrekt auf einem Parkplatz, wo kein Parkverbotsschild stand. (Ich hatte sogar Bilder gemacht, als ich das Auto abgestellt hatte.) Ich war zwar im Recht, aber das hat mir nichts genutzt, weil ich das Auto brauchte und nur gegen sofortige Barzahlung wieder bekommen habe. Im Bereich des Flughafens verdienen Alle an diesem System und gegen die Allianz von Anwohnern, Abschleppunternehmen und Polizei hat man in der Regel keine Chance.
Da du das Auto einfach so vom Hof des Abschleppunternehmers mitnehmen konntest, gehe ich davon aus, dass das Auto rechtmäßig abgeschleppt wurde. In meinem Fall stand das Auto nicht auf dem Hof, sondern war extra hinter Gittern verschlossen worden. Andernfalls hätte ich es auch so mitgenommen und wäre ohne Sorge in den Rechtsstreit gegangen.
 
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