DER_KOMTUR
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Da es schon unzählige Threads und Bemerkungen zu dem Punkt Apple Garantie und Gewährleistung gab, möchte ich diese Frage einem Juristen stellen der sich vielleicht hier im Forum aufhält.
Gewährleistung und Garantie werden laut Gesetz ja so definiert:
So der Unterschied sieht ja demnach so aus:
Mit dem neuen Schuldrecht wurden zudem die Regelungen folgender Gesetze in das BGB integriert:
Weitere wichtige Punkte die zu beachten sind lauten:
So, warum erzählt Apple oder Deren Support- Partner dann, dass nach einem Jahr, defekte die nicht durch eigenes Verschulden auftreten selbst bezahlt werden müssen?
Gewährleistung und Garantie werden laut Gesetz ja so definiert:
Gewährleistung:
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers (bei Kaufverträgen §§ 459 ff. BGB a.F. - §§ 434 ff. BGB n.F.) bzw. Werkunternehmers (bei Werkverträgen §§ 633 ff. BGB a.F. und n.F.) für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen.
Wegen Sach- und Rechtsmängel kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber Wandelung (= Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (= Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Beim Werkvertragsrecht hat der Werkunternehmer im Normalfall noch ein Nachbesserungsrecht (= Beseitigung eines Mangels an einer Sache).
In bestimmten Fällen kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. §§ 463, 635 BGB a.F.) verlangen.
Garantie/Garantievertrag:
Unter einem „Garantievertrag“ versteht der Jurist nach den alten Regelungen bis zum 31.12.2001 eine vertragliche Vereinbarung, wonach der „Garantieversprechende“ sich verpflichtet, für den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr für einen bestimmten eintretenden Schaden zu übernehmen.
Der Garantievertrag ist gesetzlich nicht geregelt, er darf aber nicht mit der Gewährleistung verwechselt werden!
In der Praxis kann ein „Garantieversprechen“ auch eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung darstellen. Hierdurch verpflichtet sich der Garantiegeber zur Einstehung für einen bestimmten Erfolg (z.B. Fehlerfreiheit eines Produkts). Häufig geben Hersteller von Produkten ein solches Versprechen ab, wenn sie über die gesetzlichen Gewährleistungspflichten hinaus einstehen wollen.
So der Unterschied sieht ja demnach so aus:
Wie oben schon erwähnt, handelt es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Verpflichtung und bei der Garantie um eine freiwillige vertragliche Leistung. Der Umfang der Gewährleistung, die ein Verkäufer für das verkaufte Produkt leisten muss, ist gesetzlich vorgegeben.
Dies ist bei der Garantie anders. Eine Garantie kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Häufig liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen (Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss der Käufer selbst tragen.).
Weiterhin kann in den Garantiebedingungen ausgeschlossen werden, dass diese auf einen Dritten übergeht ,z.B. beim Verkauf des Gegenstandes.
Mit dem neuen Schuldrecht wurden zudem die Regelungen folgender Gesetze in das BGB integriert:
Gesetzliche Gewährleistung: Vom 01.01.2002 an wird die gesetzliche Gewährleistung für alle Produkte von bisher 6 Monaten auf mind. 2 Jahre angehoben (§ 438 BGB neue Fassung). In dieser Zeit hat der Käufer (gem. § 438 BGB neue Fassung) bei Mängeln das Recht auf Rücktritt vom Kauf oder Preisminderung bzw. Nacherfüllung (gem. § 439 BGB neue Fassung). Die Gewährleistung von 2 Jahren gilt künftig auch für Reparaturarbeiten. Sämtliche übrigen Ansprüche sollen nach 3 Jahren verjähren (gem. § 195 BGB neue Fassung).
Weitere wichtige Punkte die zu beachten sind lauten:
Mängelfreie Sachlieferungen: Der Verkäufer wird auch ausdrücklich verpflichtet, eine mängelfreie Sache zu liefern (siehe § 433 Abs.1 BGB neue Fassung). Dabei haftet er auch selbst dafür, dass das Kaufobjekt die Eigenschaft aufweist, die der Hersteller angepriesen hat. Eine besondere Zusicherung des Verkäufers in Form einer „zugesicherten Eigenschaft“ ist dafür nicht mehr nötig.
3. Beweislast: Bei der Gewährleistung wird die Beweislast teilweise umgekehrt (vgl. hierzu § 476 BGB neue Fassung). Bisher musste der Kunde beweisen, dass ein Mangel schon beim Kauf der Sache vorlag. Künftig wird generell vermutet, dass die Ware schon beim Verkauf fehlerhaft war, wenn ein Mangel in den ersten 6 Monaten auftritt. Ausnahme hiervon ist, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Erst nach diesen 6 Monaten liegt die Beweislast beim Käufer. Der Händler darf einen Mangel zwei Mal nachbessern (vgl. § 440 BGB neue Fassung). Wenn das nicht gelingt, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder dem Verhalten des Verkäufers etwas anderes ergibt. Der Kunde kann nach dem fehlschlagen der Nachbesserung dann Preisminderung (gem. 441 BGB neue Fassung) oder Rücktritt vom Kauf (vgl. §§ 323, 326 Abs.1 Satz 3 BGB neue Fassung) verlangen.
So, warum erzählt Apple oder Deren Support- Partner dann, dass nach einem Jahr, defekte die nicht durch eigenes Verschulden auftreten selbst bezahlt werden müssen?