Eben genau nicht! Durch die Nicht-Existenz einer Beweislastumkehr (wie in DE), wird der Händler (Verkäufer) von Gesetzes wegen verpflichtet, während 24 Monaten für die einwandfreie Funktion des Kaufgegenstandes zu haften - sprich: garantieren.
Daher: Obschon rechtlich ein Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht sieht es de facto so aus, dass ein Händler aus Privatkundensicht eine 2-jährige
Garantie anbieten muss.
Und wie
@RealRusty richtig erkannt hat, geht es genau darum: Als Kunde habe ich in der Schweiz 24 Monate lang 'Ruhe', während ich mir in Deutschland ab dem
7. 13. Monat 'Sorgen machen muss', dass ich im Falle eines Defekts in die Röhre guck'.
Edit: Dank geht an
@RealRusty